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Joschi

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Sondergehnemigung fuer breite amerikanische wohnmobile

Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsverordnung: 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen. (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten: 1. allgemein 2,55 m 2. bei land-oder forstwirtschaftl. Fahrzeugen 3,00 m 3. bei Anhägern hinter Krafträdern 1,00 m 4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m 5. bei Personenkraftwagen 2,50 m Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.