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Bo73

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Mietrecht

Hallo, um Ihre Frage seriös und abschließend beantworten zu können, haben Sie nicht genügend Informationen zum Mietverhältnis Ihres Freundes, des Onkels und des dortigen Vermieters mitgeteilt. Auf die genaue Ausgestaltung dieses Mietvertrages kommt es an: Ist einer der beiden Hauptmieter, der andere nur Untermieter? Oder haben beide als gleichberechtigte/-verpflichtete Mieter den Wohnungsmietvertrag unterschrieben (sog. gesamtschuldnerisch haftende Mietergemeinschaft)? Das würde hinsichtlich der rechtlichen Lage und der Ihrem Freund anzuratenden Vorgehensweise einen riesigen Unterschied machen! Das sollten Sie als erstes prüfen lassen, am besten durch eine professionelle Rechtsberatung. Da Sie allerdings betonen, dass der Onkel die Kündigung des Mietvertrags nicht mitunterschreiben möchte, was nur bei einem gemeinsamen, gesamtschuldnerischen Mietvertrag der beiden erforderlich wäre, vermute ich (Achtung, Spekulation! Keine Gewähr!), dass Ihr Freund und sein Onkel zusammen als gleichberechtigte Mitmieter den Mietvertrag unterschrieben haben. In diesem Fall wäre die Rechtslage (leider) eindeutig: Eine Kündigung nur durch einen der Mieter ist unzulässig, beide Mieter müssen die schriftliche Kündigungserklärung gemeinsam unterzeichnen, fehlt auch eine Unterschrift eines Mitmieters, ist die Kündigung unwirksam. Das kann Ihr Freund auch nicht umgehen, indem er aus der Wohnung auszieht und dies dem Vermieter mitteilt. Wenn der Onkel sich der Kündigung nicht anschließt, haftet Ihr Freund dem Vermieter bis zur Verjährungsgrenze im Außenverhältnis für alle Schulden direkt und in voller Höhe aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Vermieter noch Jahre nach einem Auszug Ihres Freundes Mietrückstände, Schäden an der Wohnung usw. erfolgreich gegen Ihren Freund geltend machen könnte, auch wenn diese erst nach dem Auszug Ihres Freundes begründet worden sind. Dieses Problem haben übrigens häufig Paare, auch verheiratete Paare, im Falle einer Trennung - der eine zieht wutentbrannt aus, und Jahre später meldet sich der Anwalt des Vermieters mit 5stelligen Mietforderungen, die der zwangsgeräumte Ex nicht zahlen kann oder will. Die Rechtsprechung ist in diesen Fällen gnadenlos, beide haften dem Vermieter für die Mietschulden in voller Höhe, auch wenn dieser sie natürlich nur einmal verlangen kann (vgl. z.B. OLG Dresden 20. Zivilsenat, Beschluß vom 17. Mai 2002, Az: 20 W 0631/02, 20 W 631/02, veröffentlicht in Zeitschrift für Familienrecht 2003, 158-159). Was also tun? 1. Keinesfalls einfach ausziehen und darauf vertrauen, dass der Vermieter das schon irgendwie schlucken wird (warum sollte er? Er verliert im Zweifel nur eine potentielle Zahlungsquelle.)! 2. Wenn der Onkel partout nicht will, sollten beide das Gespräch mit dem Vermieter suchen und um einen Aufhebungsvertrag oder eine förmliche Entlassung Ihres Freundes aus dem Mietvertrag bitten, so dass der Onkel künftig Alleinmieter wäre. Wenn der Onkel nicht mitkommen will, sollte Ihr Freund das Gespräch alleine suchen. Vielleicht lässt sich der Vermieter ja darauf ein, nicht alle Vermieter sind per se bösartig ;-) Einen etwaigen Kautionsanteil wird der Vermieter aber nur dann an Ihren Freund rausrücken, wenn der Onkel diesen stellt. Es kann sein, dass diese Lösung daran scheitert, wenn der Onkel sich "bockig stellt". 3. Wenn das alles nicht klappt, dann gibt es leider nur einen Weg: Es ist inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt, dass der aus der Wohnung auszugswillige Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. Verweigert der frühere Mitmieter die Zustimmung, so kann eine Klage auf dessen Zustimmung erhoben werden. Das Urteil des Gerichts ersetzt dann die Zustimmung. Diesen Weg würde ich aber nur mit anwaltlicher Unterstützung oder der eines Mieterschutzvereins beschreiten. Nicht schön, kostet Geld, Zeit und Nerven, und die nächste Familienfeier wird wahrscheinlich auch ziemlich frostig, ist aber der einzige rechtlich saubere Weg. Hier wir auch sonst zeigt sich: Bitte rechtliche Beratung VOR Unterzeichnung eines Vertrages einholen (hier z.B. hätte man sicher ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren können) - HINTERHER fragen gibt nur lange Gesichter. Ach, ein letzter Tipp : Auf keinen Fall versuchen, eine Kündigung des Vermieters zu provozieren, indem sich der Auszugswillige zu diesem Behufe wie ein Rockstar auf kaltem Entzug aufführt. In diesem Fall drohen erhebliche Schadensersatzansprüche nicht nur des Vermieters (Anwaltskosten, Mietausfall), sondern auch des Onkels (Umzugskosten, Mieterhöhungsschaden usw.). Viel Glück!