Bundesverfassungsgericht und §339StGB
Das BVG bekommt jährlich ca. 6000 Verfassungsbeschwerden. 98% dieser Beschwerden werden ohne Begründung auf Grund §93d BverFG unanfechtbar abgelehnt. §93d muss aber wegen Artikel 103 GG verfassungswidrig sein. Inhaltlich beinhalten Verfassungsbeschwerden prinzipiell Probleme mit §339StGB. Dieser § wurde nachweislich niemals verwendet. Die Folge ist, Vergehen der betreffenden Personengruppen gehen straffrei aus. Der Artikel 103 GG ist daher wirkungslos.
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