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Alle Beiträge zum Thema: Stromanbieter

Stromanbieter Jahresabrechnung § 40 EnWG

Ich habe nach Aufforderung des Netzbetreibers meinen Zählerstand an den Netzbetreiber mitgeteilt. Dieser teilte es dem Stromlieferanten mit. Selbst forderte der Stromlieferant keine Verbrauchsangaben an, also dachte ich es ist damit erledigt. Ich wartete auf meine Abrechnung, hier habe ich ein Guthaben von ca. 400 Euro zu erwarten. Die gesetzliche Frist von 06 Wochen (42 Tage) sind am Sonntag verstrichen. Heute rief ich beim Stromlieferanten an und fragte nach der Abrechnung. Man sagte mir, dass der mitgeteilte Zählerstand vom Netzbetreiber von mir 2 Tage zu früh abgelesen wurde, nämlich am 30.11.2017 statt am 02.12.2017. Aufgrund der fehlenden 2 Tage könne man keine Abrechnung machen, da sie zum Schätzen nicht befugt wären. Es sei mein Verschulden da ich nicht taggenau meinen Zählerstand dem Netzbetreiber mitgeteilt habe. Mein Vertrag läuft allerdings noch weiter da ich nicht gekündigt habe. Also die 2 Tage wären spätestens mit der nächsten Jahresrechnung fällig. Ich bin mir sicher die wollen nur die Auszahlung verhindern, ist ein Billiganbieter. Wie sieht es rechtlich aus, kann ich mich auf § 40ENWG in diesem Fall berufen oder muss ich tatsächlich jetzt nochmal 6 Wochen warten, da ich heute meinen Zählerstand nochmals direkt beim Stromlieferanten mitgeteilt habe und nun wird quasi anteilig zurück gerechnet auf den 02.12.2017. Ich kann das jetzt ja auch alles gar nicht mehr nachvollziehen wenn ich diese Rechnung erhalte.

Buchhaltungsfehler

Wenn ein ehemaliger Stromanbieter einen fehler mit der Buchhaltung gemacht hat, muss ich dann für diesen fehler aufkommen? Wir sollen aufeinmal drauf zahlen, weil wohl doch noch etwas offen ist, obwohl wir eine gutschrift erhalten haben zur abmeldung.