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Rizzo147

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Ist die GEZ nur verfassungswidrig ja oder nein ?

vergleichbar mit der Wahrscheinlichkeit, dass ein deutsches oder ein sowjetisches Gericht den Deusch-Sowjetischen Vertrag von 1939 für Völkerrechtswidrig erklärt hätten. Auf gut Deutsch: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Besonders auffällig wird dies in Urteilsbegründungen, die die Rechtmäßigkeit der Gebühren bestätigt haben. U. a. ist hier die Rede (bezogen auf die Gebührenpflicht von Unternehmen) davon, dass Unternehmen ebenfalls ein Interesse daran hätten, dass u. a. Ihre Mitarbeiter z. B. in Pausenräumen das Angebot der Rundfunkanstalten nutzen könnten. Wie jeder Idiot weiß, ist in aller Regel das Gegenteil der Fall. Man könnte also sagen, die tatsächliche Praxis erhebe das Urteil des Idioten qualitativ über jenes hoher Ländergerichte. Hinzu kommt bzgl. der neuen Berechnungsgrundlage der Gebühr, dass die Gerichte bestätigen, aufgrund der heutigen multimedialen Funktionalität von Computern, Mobiltelefonen etc. sei die

Ist die GEZ nur verfassungswidrig ja oder nein ?

Es ist, wie es immer ist in der Juristerei - 3 Juristen, 4 Meinungen. Jede illegale Machenschaft kann bei entsprechender Rechtsauslegung als legal betrachtet werden und jede legale Machenschaft kann bei entsprechender Paragrapheninterpretation illegalisiert werden. Im Zweifel obliegt die Entscheidung hierüber einem Gericht, welches - trotz Gewaltenteilung - letztlich ein staatliches Organ darstellt. D. h.: Der Rundfunktstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen staatlichen Einrichtungen und letztlich entscheidet auch eine staatliche Einrichtung über dessen Rechtmäßigkeit. Die Erfahrung zeigt, dass, wenn die beiden Vorteilsnehmer und die rechtsprechende Instanz dergleichen Seite zugehörig sind und der Beschwerdeführer nicht, die Rechtmäßigkeit in aller Regel bestätigt wird. Diesbezüglich ist die Aussicht, dass ein deutsches Gericht, dem - m. E. grundsätzlich als verfassungswidrig zu betrachtenden - Staatsvertrag und der Erhebung der Rundfunkgebühren die Rechtsgrundlage abspricht in etwa