['disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent'] ['disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent','disableOutbrainForRestrictedContent','enableBookmarks','enableNoAd','enableOutbrainContextNoAdForFreeContent','enablePositions','hasFullAccess','hasProduct'] ['disableAds','disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent','disableTracking','enableCacheBusting','hasProduct','hasPureAccess'] ['default'] $string_split($str($(PMUSER_PAID_CATEGORIES)), ',') is-logged-in has-full-access has-pure-access has-plenigo"> Alle Fragen beziehen sich auf unten stehenden Sachverhalt: | STERN.de - Noch Fragen? page--has-pure-access " data-guj-zone="_default" >
Anzeige
Gast

Alle Fragen beziehen sich auf unten stehenden Sachverhalt:

1. In einer Eigentümergemeinschaft wurden einige Wohnungen renoviert und dabei Warmwasserzähler (WWZ) eingebaut. Die übrigen Wohnungen haben keine WWZ. Das Haus wird von einer Hausverwaltung verwaltet.

2. In einer nachfolgenden Eigentümerversammlung wurde beschlossen die Warmwasserabrechungen für die Wohnungen mit WWZ zukünftig (ab 2012) über die WWZ abzurechnen. Die restlichen Wohnungen (ohne WWZ) wurden weiterhin über die Wohnfläche abgerechnet.
Der Wortlaut des Beschlusses:
Der Verwalter erläutert den Eigentümern, dass die Abrechung in Bezug auf die Warmwasserkosten geteilt erfolgen darf. Die Eigentümer, die mit Zähleinheiten ausgestattet sind, können nach Verbrauch abgerechnet werden. Die Restdifferenz kann nach Mieteigentumsanteilen auf die restlichen Wohneinheiten aufgeteilt werden. Dieses Vorgehen ist restlich allerdings nur in Bezug auf die Warmwasserkosten, nicht aber auf di Kaltwasserkosten anwendbar.

3. Nicht bekannt war, bzw. wurde von auch nicht von der Hausverwaltung bekannt gegeben, dass ein Eigentümer einer nicht renovierten Wohnung sich bereits vor längerer Zeit ebenfalls einen WWZ, einbauen hatte lassen, jedoch nur im Badezimmer, nicht aber in der Küche, so dass der Verbrauch in dieser Wohnung nicht korrekt erfasst werden konnte und auch nicht wurde.

4. Im Jahre 2017 fand die alljährliche Eigentümerversammlung statt und die Jahresabrechnung für 2016 wurde dabei per Abstimmung als korrekt verabschiedet.

5. Die über die Jahresabrechung 2016 genannten, offenen Zahlungen wurden dann von allen Eigentümern ohne Vorbehalte überwiesen.

6. Erst etwas später wurde von einem Eigentümer dieser Sachverhalt - wie unter 3. beschrieben – festgestellt und bei der Hausverwaltung Einspruch gegen die Jahresabrechung 2016 erhoben und eine Korrektur der Jahresabrechungen ab 2012 gefordert.

7. Bis dahin hatte die Hausverwaltung auf Nachfragen immer wieder behauptet (mündlich), dass der Eigentümer, der sich in eine Wohnung des Altbestands ebenfalls einen WWZ im Bad hatte einbauen lassen zwar einen WWZ besitzt, aber nicht darüber abgerechnet wird.

8. Inzwischen hat dieser Eigentümer selbst bestätigt, dass er nur einen WWZ besitzt und die Entnahme von WWZ in der Küche nicht erfasst wird.
Frage Nummer 3000085210

Antworten (3)
da Agency
Das kann ich Dir leider nicht direkt beantworten, aber ich kenne eine sehr kompetente Hausverwaltung , die Deine Fragen sicherlich alle beantworten kann. Sitzt allerdings in Köln, Du kannst Sie auch telefonisch erreichen unter 0221 / 830 77 47 oder unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/
Matthew
Wenn die darauf angewiesen sind, dass Du hier für sie werbung machst, dann würde ich da die Finger von lassen.
Skorti
Die Unterlagen für die Abrechnung (und zwar alle) sind für jeden Miteigentümer einzusehen.
Aus der Abrechnung muss auch hervorgehen, wessen Warmwasserverbrauch vom Gesamtverbrauch abgezogen wurde, bevor der Rest nach Wohnungsgröße aufgeteilt wurde.
Dies ist doch als erstes wirklich zu prüfen.
Dann sieht man, ob die Aussage 7 korrekt ist oder nicht.

Wenn diese Aussage korrekt ist, dann ist alles in Ordnung, wenn nicht, ist das mit der Hausverwaltung zu besprechen.