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Gast

Darf ein Generalvollmachtnehmer in das leerstehende Wohnhaus eines Vollmachtgebers einziehen?

Der Vollmachtgeber lebt im Altenpflegeheim und soll durch den Vollmachtnehmer betreut werden. Der Vollmachnehmer ist Ex Ehemann der Tochter des Vollmachtgebers. ( Scheidung 8 Jahre her)
Die Tochter ist tödlich verunglückt.
In der Generalvollmacht ist § 181 explicit ausgeschlossen worden.
Frage Nummer 3000057475

Antworten (6)
status-quo-fan
Der Vollmachtnehmer muss das Eigentum des Vollmachtgebers wirtschaftlich zum Vorteil des
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Vollmachtgebers nutzen; d. h. er muss das leerstehende Wohnhaus vermieten.
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Da § 181 BGB sog. Insich-Geschäfte ausschließt, kann der Vollmachtnehmer NUR mit expliziter Zustimmung des Vollmachtgebers und unter Zahlung einer angemessenen Miete in das Haus einziehen.
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Sollte der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig sein, kann die notwendige Zustimmung durch einen Verwaltungsakt des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden.
status-quo-fan
ing793, es tut mir leid, Dir widersprechen zu müssen, denn der 181 BGB ist da sehr präzise.
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Es sind ALLE Rechtsgeschäfte - und ein solches ist auch ein Mietvertrag - die NICHT der Erfüllung einer Verbindlichkeit - z. B. die Bezahlung der Grundsteuer des leerstehenden Wohnhauses - dienen, ausgeschlossen.
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Im Zweifel hat der Vollmachtgeber genau gewollt, dass der Vollmachtnehmer nicht das leerstehende Wohnhaus für sich selbst nutzt.
status-quo-fan
ing793, ganz einfach: weil eine sog. Generalvollmacht die Selbstkontrahierung erlaubt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
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Vermutlich hat der Vollmachtgeber keinen anderen geschäftsfähigen Verwandten und wollte nicht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer - der im übrigen von Amts wegen dem § 181 BGB unterliegt - vertreten werden
status-quo-fan
Der § 181 BGB ist eine sog. lex spezialis. Der Normalfall ist die Erlaubnis zur Selbstkontrahierung.
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Beispiel 1: der Alleingesellschafter einer GmbH darf als Geschäftsführer dieser GmbH mit sich selbst Verträge abschließen.
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Beispiel 2: der Geschäftsführer einer GmbH an der er beteiligt ist, darf selbst kontrahieren, solange im Gesellschaftsvertrag dies nicht - nach § 181 BGB - ausgeschlossen ist.
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Das heißt, das sog. Selbstkontrahieren ist der Normalfall und NICHT verboten; deshalb hat der Gesetzgeber den § 181 BGB eingeführt, damit von diesem Normalfall abgewichen werden kann.
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Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bedarf im übrigen der Schriftform und - soweit im Gesellschaftsvertrag vereinbart - der Änderung dessen durch Gesellschaftsbeschluss und Meldung an das Registergericht.
status-quo-fan
ing793, vergiss den letzten Post; ich hab da einiges falsch verstanden.

Du hast recht: die Selbstkontraktion ist im Normalfall nicht erlaubt und muss explizit gestattet werden.

Da in diesem Fall der § 181 BGB explizit AUSGESCHLOSSEN ist, kann der Vollmachtnehmer wohl in das Haus einziehen.

Besser wäre allerdings die Formulierung: "Der Vollmachtnehmer ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit".

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Nutzung der Immobilie unentgeltlich möglich sein soll.
wallacher
Zur Not würde ich mich einfach mal vom Anwalt beraten lassen. So vermeidest du zahlreiche verschiedene Antworten und Diskussionen!