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Gast

Gemeinschaftsgarten

Wir Wohnen in ein Mehrfamilienhaus in dem auch eine Familie Wohnt die Wohnungseigentümer sind . Ich wollte auf eigene Kosten eine kleine Ecke für die Hausgemeinschaft errichten wo man bei Schönem Wetter sitzen kann , da die Familie und ihre Kinder alles was im Hof Blüht mit Wasserspielchen zerstört . Einen kleinen 60cm Hohen Jägerzaun mit einem Umriss von 3,50m mal 3,00m wo alles was man macht vor der Zerstörungswut der Kinder heile bleibt. Aber die Familie möchte das Verbieten da Sie Wohnungseigentümer sind und nicht einverstanden .Dürfen die mir das Verbieten trotz Erlaubnis meines Vermieters und der Hausverwaltung . Wie gesagt ein Gemeinschaftsgarten .
Frage Nummer 3000001744

Antworten (27)
Gast
Hä?
Hefe
Wieso wird der Gemeinschatsgarten nur von einer Familie genutzt? Verstehe ich richtig, dass die restlichen Mieter sich nur in einer kleinen Ecke aufhalten wollen?
Hefe
ing.793: Wenn die Kinder im ganzen Garten zerstören, trauen sich offensichtlich die anderen Bewohner nicht in den Garten. Deshalb meine Frage
elfigy
Für eine Entscheidung braucht es eine Mehrheit bei der Eigentümerversammlung. Ich würde dafür einen Antrag bei der Hausverwaltung für die nächste Versammlung stellen und die anderen Mietparteien bitten, diesen Antrag mit zu unterschreiben. Der Eigentümer der Wohnung des Gastes kann das ja dann einreichen und unterstützen. Ein einzelner Eigentümer kann nichts verbieten, was die Mehrheit beschlossen hat.
Gast
Hmmm... Gemeinschaftsgarten, eine Partei Wohnungseigentümer, die anderen Parteien Mieter...
Klarer Fall: wenn die "Eigentümer" die anderen (Mieter) von einer sinnvollen Gartennutzung abhalten, und den anderen (gemeinsam) nicht mal eine kleine Ecke ohne Kinder zugestehen, würde ich den Zaun einfach bauen. In etwa die beschriebenen 10 m². Und wehe, die Kinder der Eigentümer wagen sich aus diesem "Kindergarten" heraus.
Dann gibt es eine Klage wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. ;-)
Cordelier
Die investigativen Spähtrupps die mit dem feindlichen Famlien im Sinne der Eklärung 395 im Nachbarschftrat 098 in 747 Eastlessshausen hat schon mit der Infiltrierung der betroffenen begonnen.
Heut Abend wurden trotz Verbot der Feuerwehr mehrere Grillabende im Sinne der Bevölkerung durchgeführt. Auch einige gut besuchte Bierwagen waren zur Erheiterung der Massen angefahren.
status-quo-fan
@elfigy: so ganz klar ist das nicht.

Wenn die der Teilungserklärung beigefügte Beschlussordnung für die Versammlungen der WE-Gemeinschaft einstimmige Beschlüsse vorsieht, kann ein einzelner Wohnungseigentümer jeden - noch so sinnvollen Beschluss - blockieren.
Gast
@SQF: Sag mal, kannst Du nicht lesen? Es geht genau um einen Eigentümer. Der Rest scheinen Mieter zu sein.
Wie kommst Du auf die hirnlose Idee, dass Mieter zu einer Eigentümerversammlung eingeladen werden?
Ein Wohnungseigentümer kann nicht alle anderen Mieter im Haus einfach "entrechten".
Skorti
Celsete, es steht in der Frage aber, dass die Familie, die den Zaun, verbietet Eigentümer sind.
Die werden nun mal zur Eigentümerversammlung eingeladen und können, wenn SQFs Voraussetzung zur Teilungserklärung stimmt auch alles unterbinden. Dabei wäre es egal, was der Verwalter oder der Eigentümer der gemieteten Wohnung erlaubt.
Selbst wenn die Teilungserklärung eine nur mehrheitliche Entscheidung vorsieht, ist die "Erlaubnis" des Verwalters und des eigenen Vermieters irrelevant, bis die Eigentümerversammlung einen solchen Zaun erlaubt.
Gast
@Skorti: Ein einzelner Eigentümer (vermutlich nur eben einer Wohnung) macht eine Eigentümerversammlung mit sich selbst und beschliesst den anderen Mietern im Haus jegliche vertraglich zugesicherte sinnvolle Gartennutzung zu verbieten?
Also Diktator im Haus? Und die Kinder dürfen alle von den Mietern beschafften Blumen etc zerstören?
Klarer Fall für den Mieterschutz und für einen Richter. Ihr lasst Euch immer öfter zu viel gefallen.
Skorti
Du kannst es Dir vielleicht nicht vorstellen, aber wenn eine Wohnung in dem Haus einen Eigentümer hat, dann haben auch die anderen Wohnungen welche.
Auch wenn diese die Wohnung nicht selber bewohnen sondern vermieten.
Alle Eigentümer die Lust haben kommen zur Eigentümerversammlung und müssen Beschlüsse fassen.
Je nach Teilungserklärung kann nur jeder Eigentümer alle Beschlüsse blockieren, auch die über einen Jägerzaun, oder aber es muss sich zumindest eine Mehrheit finden.
Ohne Mehrheit und ohne Beschluss kein Gartenzaun.
Jetzt ausführlich genug für Dich?
Skorti
Jeder Eigentümer darf seinem Mieter NUR Sachen zusichern, ob sinnvoll oder nicht, die in seinem Sondereigentum liegen.
Er kann ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung keine Erlaubnis für irgendwas am Gemeinschaftseigentum geben.
Der Hausverwalter darf dies ebenfalls nicht.
Es sei denn, es gäbe bereits Beschlüsse, die die grundsetzliche Errichtung eines Gartenzaunes (quer) über das Grundstück erlauben.
Wir mussten sogar die Pflanzung einiger Koniferen als Sichtschutz zur Strasse genehmigen lassen.
Im Nachbareingang haben sich die Bewohner das Aufbauen einer "mobilen" Schaukel für ihr Kind genehmigen lassen.
Keine Änderung an der Nutzung, Bepflanzung, Bebauung oder Ausstattung des Gemeinschaftseigentums ohne die Genehmigung der Miteigentümerversammlung nach Vorgaben der Teilungserklärung.
elfigy
Wenn man nicht selbst darin wohnt, ist es eine gute Geldanlage. Der Mieter zahlt einem die Wohnung ab. Wichtig ist, daß die Wohnungen überwiegend vermietet sind. Dann können die Vermieter die anderen Eigentümer, die darin wohnen bremsen, wenn diese übertriebene Schönheitsmaßnahmen beantragen.
toleranz26
Skorti hat das sehr gut beantwortet. Es handelt sich um ein Haus mit Eigentumswohnungen. In manchen Wohnungen leben die Eigentümer selber, die anderen Wohnungen werden von den Eigentümern vermietet. Mieter haben niemals das Recht über Veränderungen, egal welcher Art. Sollte es Befragungen dazu geben, werden auch nur die Eigentümer befragt, niemals aber die Mieter. Und auch wenn die Kinder angeblich alles vereinnahmen würde ich sagen, das ist nun einmal so, die anderen Eigentümer haben sich damit abgefunden und ein Mieter muß das hinnehmen. Oder man zieht aus. Beschweren kann man sich ausschließlich beim Vermieter, sonst nirgendwo.
toleranz26
Und um ganz ehrlich zu sein, gegen einen Jägerzaun hätte ich auch ganz entschieden etwas.
elfigy
@toleranz. Abgesehen davon, daß ich einen Jägerzaun auch spießig und hässlich finde, paßt deine Meinung hierzu nicht zu deinem Nick...gggg
Dein Beitrag obendrüber ist blabla. Wessen Meinung alles für eine Entscheidung der Eigentümer eingeholt wird, ist Sache der Eigentümer. Die wollen auch meist Frieden im Haus.
toleranz26
Ausschlaggebend ist einzig und allein das Gesetz. Nicht mehr und nicht weniger. Auch wenn Gesetze mitunter viel blabla enthalten. Es ist so. Woher sich mein Nickname leitet tut nichts zur Sache, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.
Gast
Liebe Leute, Ihr verrennt Euch da in etwas. Ihr redet immer nur von den Eigentümern und deren Rechten oder Hilflosigkeit.
Was ist mit den Mietern im Haus? Sind die Eurer Meinung nach denn wirklich völlig Rechtlos? Ich höre immer wieder, dass Gerichte da eine völlig andere Meinung vertreten.
Wenn sagen wir mal drei Mietparteien beschliessen, eine kleine Sitz- und Grillecke mit Blumen irgendwo im Gemeinschaftsgarten zu erstellen, in der kleine Kinder nichts zu suchen und zu zerstören haben, kann ein Eigentümer, der in der vierten Wohnung lebt, dies nicht wirklich verhindern. Ein Richter wird da schlicht auf die Mehrheitsentscheidung verweisen und den Mietern Recht geben.
Skorti
Ja, Celsete, du hast völlig Recht. Mieter haben in diesem Zusammenhang keine Rechte. Sie dürfen ohne Erlaubnis keine Grillecke einrichten, keinen Obstbaum pflanzen und keine anderen Änderungen vornehmen.
Selbst Eigentümer haben nur dann das Recht eine dieser Sachen zu machen, wenn ein Beschluss der Eigentümerversammlung (gemäß der Teilungserklärung) vorliegt.
Einen Richter interessiert hier kein Mehrheitsbeschluss irgendwelcher Mieter. Es gibt sogar genug Urteile, durch die andere Eigentümer verpflichtet wurden, auf ihre Kosten, Änderungen wieder zurück zubauen, wenn keine Erlaubnis vorlag. Selbst wenn die Eigentümer, die dies veranlasst haben, nur durch einen Eigentümer blockiert wurden.
Ein Richter urteilt schließlich nach Recht und Gesetz und nicht nach gefühlter Gerechtigkeit.
Unter den oben aufgeführten Umständen kann der Mieter eine Mietminderung oder einen Umzug prüfen.
Skorti
z.B.
Die Errichtung eines in üblicher Weise zu erstellenden Sandkastens im Garten der Wohnungsanlage bedarf als bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. LG Paderborn, Beschluss 5 T 535/93

Auch Sondernutzungsrechte an Gartenflächen geben einem Wohnungseigentümer nicht das Recht, eigenmächtig sichtbare kniehohe Beeteinfassungsmauern zu errichten, selbst wenn das Mauerwerk sich durch seine Gestaltung in den Gesamtcharakter der Wohnanlage einfügt. KG, Beschluss vom 24 W 3851/93

Pflanzt ein Wohnungseigentümer entlang der Grenze der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche eine Weißdornhecke, die eine optische Beeinträchtigung der Gartenanlage darstellt und die Benutzung des zu einer Gemeinschaftsfläche führenden Weges über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Beseitigungsanspruch zu. BayObLG, Beschluss, 2Z BR 104/96

Und in den letzten beiden Fällen besteht schon ein Sondernutzungsrecht. Davon ist in der Frage nicht die Rede
Gast
Soweit durchaus richtig. Das hat bislang auch keiner bestritten.
Mit einer Ausnahme: Die Kinder des Eigentümers stören den Hausfrieden zu Lasten der Mieter.
Es liegt somit der klassische Fall vor, dass ein Eigentümer gegen die vorher vereinbarte Gemeinschaftsnutzung verstösst und den ganzen Garten für seine Kinder beansprucht.
Wie ich schon sagte, wenn da keine friedliche Einigung möglich ist, muss da ein Richter entscheiden, und meiner Meinung nach wird er es in dem speziellen Fall zugunsten der Mieter tun.
Skorti
1. Zur Zweckbestimmung gemeinschaftlicher Rasenflächen gehört nicht nur die optisch ansprechende Gestaltung, sondern auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Mai 1991, 20 W 362/90
.
Von alleiniger Beanspruchung ist in der Frage nicht die Rede.
Dass Kinder, vor allem wenn sie im Sommer mit Wasser spielen auch (kleinere) Pflanzen beschädigen gehört wohl zum Leben und ist im Zweifelsfall mittlerweile durch höchste richterliche Urteile geschützt.
Damit dürfte sogar eine Mietminderung ausgeschlossen sein.
Keinesfalls darf ein Mieter oder Miteigentümer eigenmächtig Zäune errichten oder Sitzecken einrichten.
Eine Beschwerde beim eigenen Vermieter und wenn man es nicht ertragen kann, Kinder werden ja auch mal älter, ist ausziehen die einzige Möglichkeit die der Mieter hat.
Gast
Zitat: "Ob es dem Mieter gestattet ist, ein kleines Gartenhaus zu errichten, ist umstritten (dafür LG Hamburg 16 S 201/83; dagegen BayObLg ZMR 1986, 452) . Es wird jeweils vom Einzelfall abhängen. Nur in Ausnahmefällen wird man aber davon ausgehen können, dass die Errichtung eines Gartenhauses keine bauliche Veränderung der Gartenanlage darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Errichtung des Hauses Planierarbeiten erforderlich sind."

Soviel mal dazu, dass es angeblich unmöglich sei, dass Mieter im Garten mal eine Ecke abgrenzen, so wie Ihr es fest behauptet. Aus dem Zitat: es hängt vom Einzelfall ab.
Und nichts anderes erzähle ich hier seit längerem.
Skorti
Das Gartenhaus wird nämlich dann, wenn es nicht nur eine völlig untergeordnete Größe hat und unauffällig ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG darstellen, so dass zu seiner Errichtung die Zustimmung alle Miteigentümer erforderlich ist.
Das Urteil ist aus dem Jahr 2006. Also aktueller als deins.
Es bezieht sich sogar auf einen Gartenanteil mit Sondernutzungsanteil.

Auch die Abgrenzung der Gartenfläche durch einen Zaun ist nicht zulässig, soweit mit der damit verbundenen baulichen Veränderung der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird (BayObLG WuM 1999, 188).
Nicht so aktuell wie oben, aber auch nicht von 1983 oder 1986.
Da ging es sogar um Sondereigentum , nicht um Sondernutzungsrechte.

Dein Urteil LG Hamburg 16 S 201/83 bezieht sich auf ein gemietetes Einfamilienhaus.
Da ist kein Gemeinschaftseigentum, keine Teilungserklärung, keine Eigentümerversammlung.
Das Kabel1 dies nicht erwähnt ist nicht verwunderlich, das verkompliziert die Sache ja nur.
Gast
@Skorti:
Es reicht. Ich habe Dir bewiesen, dass unterschiedliche Gerichte solche speziellen Fälle auch unterschiedlich bewerten.
Mieter haben zumindest manchmal auch Mitspracherecht.
Deine Version, Mieter haben nichts zu sagen ist damit hinfällig.
Warum kannst Du nicht einfach akzeptieren, dass der spezielle Fall ein Fall für ein Gericht ist? Bist Du selbst der fragliche "Eigentümer" der nichts von Mieterrechten hält?
Skorti
Du hast Äpfel mit Stecknadelköpfen verglichen und folgerst da muss doch was gleich sein.
Ist es nicht.

Besitzer eine Eigentumswohnung zu sein entspricht oft, wenn man an die Eigentümerversammlung denkt, einem Hauseigentümer mit multipler gespaltener Persönlichkeit von denen immer mindestens eine an:
Kontrollzwang, Ordnungswahn, Putzfimmel, Caesarenwahn, Manie oder Streitsucht leidet.
Da heute ja jeder eine Rechtsschutzversicherung hat landet jeder Streit vor Gericht.

Und eben da werden die Fälle von Miteigentümergemeinschaften und ihren Mietern eben immer ganz anders geurteilt als Streitereien unter Mieter und Vermietern eines Einfamilienhauses oder Mehrfamilienhauses mit nur einem Eigentümer.

Denn jede Entscheidung des Gerichtes betrifft nicht nur die zwei Streitparteien, sondern hat unter Umständen auch eine (finanzielle) Auswirkung auf die anderen Miteigentümer.
Skorti
Ing, es wäre nicht nur eine Pervertierung des Rechtes, sondern jeder Eigentümer könnte solche Sachen gegen den Willen der anderen Eigentümer durchsetzen, wenn er denn nur behauptete, sein Mieter würde drauf bestehen.