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blog2011

Ist es eigenlich verboten, Karabinermunition -5 Schuss- aus dem 2. Weltkrieg zu besitzen?

Der Vater von einem Jemand hat es tatsächlich fertig gebracht, nach dem Kriegsende seinen Karabiner mit nach Hause zu nehmen. Ich habe den Karabiner vor langer Zeit noch selbst gesehen. Nun besitzt ein weiterer Jemand obige offenbar noch scharfe Munition. Besitzer des Karabiners und die 5 Schuss sind also in verschiedenen Händen.
Frage Nummer 106827

Antworten (10)
bh_roth
Da du, lieber Ing, keine falschen Antworten gibst, und es nicht leiden kannst, dass sie jemand falsch nennt, werde ich deine Antwort lediglich "erweitern". Nein, der Besitz und Erwerb von Schusswaffen unterliegt nicht der gleichen gesetzlichen Regelungen wie Besitz und Erwerb von Munition. Der illegale Besitz und / oder Erwerb von Schusswaffen verjährt nicht, der von Munition ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Diese verjährt nach 3 Monaten. Besitze ich also als Unberechtigter Munition, und habe ich diese vor mehr als 3 Monaten erworben, kann nicht mehr bestraft werden.
Die Besonderheit hier ist, dass Munition und Karabiner möglicherweise dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen, und es sich damit bei der Munition nicht mehr um eine OW handelt.
Gast
Amos, ja, normalerweise interessiert das keinen. Zumindest, solange Du nicht nebenbei ausplauderst, dass der passende Karabiner im Schrank daneben steht.
bh_roth
Lieber Amos, dieser Sonderfall muss extra betrachtet werden. Ist deine "Fundmunition" am Hülsenboden mit einem Kreuz im Kreis gekennzeichnet, handelt es sich um Munition, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt. Die Verjährungsfristen dort kenne ich nicht, sind aber erheblich. Das 2. Problem ist, dass über die eingeprägte Nummer genau herauszufinden wäre, bei welchem dienstlichen Schießen diese Munition ausgegeben wurde, und im Weiteren wäre über unendlich lange aufbewahrte Schießkladden feststellbar, ob du an diesem Schießen teilgenommen, oder du als AvD auf dem Schießplatz warst. Weitere Verbindungen kann man dann leicht knüpfen. Munitionsdiebstahl wäre dann eine Straftat gegen die BW, eine falsche Verbrauchsmeldung zusätzlich Urkundenfälschung. Ich an deiner Stelle würde diese Munition fachgerecht entsorgen.
bh_roth
Selbstverständlich war das eine rein theoretische Überlegung☺. Und Munitionsdiebstahl in kleinen Mengen war immer möglich, besonders dort, wo Feuerstöße geschossen wurden. Ich selbst habe als einziger Schießlehrer in der Staffel mir meine Schießbefehle selbst geschrieben, und war der einzige Schütze und meine eigene Aufsicht. Da wäre es einfach gewesen, falsch abzurechnen. Und weitere Möglichkeiten ergaben sich für Soldaten bei Gefechtsschießen. Niemand weiß, ob sich in einem Magazin 20 oder 18 Patronen befinden. Für mich war das nicht interessant, und die Strafandrohung bzw. Konsequenzen für einen angehenden BS gewaltig. Sinnlos wäre es sowieso gewesen, weil ich schon damals berechtigt war, jede Art von Munition, angefangen von Kaliber 22 bis zum Kaliber 50 in jeder Menge privat zu erwerben.
Gast
Amos, zufällig genau um das Jahr 1984 herum hat mir ein Freund, der zu der Zeit bei der Bundeswehr tätig war, auf einer Party eine UZI gezeigt und mir diese für 1000 DM zum Kauf angeboten. Inklusive etwa 300 Schuss Munition.
Erzähl mir bitte keiner, dass es nicht möglich wäre, bei der BW Waffen oder Munition zu entwenden.
blog2011
Und darum geht es:
Bananabender
Ja, hab ich gehabt. AK-47, Gekauft in Sydney George Street, vollkommen legal. Ich hatte meine Farm in Coonabarabran, NSW. Das Gewehr über meine Schulter und 1200 Schuss Munition im Koffer, und das alles im Bus. Ganz normal im Bus. Kaum jemand hat geguckt, Die Cadets hatten ihre .303 bei sich.
bh_roth
Die auf dem Foto abgebildete Munition ist Gefechtsmunition im Kaliber 8x57 IS Stahlmantel, für einen Wehrmachtskarabiner K98, aufgezogen auf einen Ladestreifen. Dieser Ladestreifen wird in den K98 von oben in den Magazinschacht eingeschoben, bis die letzte Patrone oben zugeführt werden kann. Das nur am Rande. Diese Munition unterliegt zu 99% dem KrWaffKontrG. Die Verjährungszeiten kenne ich, wie schon erwähnt, nicht.
Nicht zu verwechseln mit der Kurzpatrone 7,62x39 für die AK47.
bh_roth
Lieber ING, ich mache mal den Edathy: Die Vervollständigung deiner Ergänzung meiner Erweiterung könnte unter besonderer Berücksichtigung aller an mir eventuell vorbeigegangenen Gesetzesänderungen des WaffG den Schluss zulassen, ohne jedoch speziell auf eine mögliche Fehlinterpretation meinerseits einzugehen oder diese zuzugestehen, dass die im §52 Abs. 3 Nr 2b genannte Strafandrohung tatsächlich mit einem hohen Näherungswert dem entspricht, was du geschrieben hast,
blog2011
Habe mich -von einigen Ausnahmen abgesehen- sehr über das Interesse gefreut und bin nun mächtig schlau geworden. Ich werde den Jemand vom Ergebnis eurer Bemühungen unterrichten.