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Gast

Mietrecht,

Vor 17 Jahren bin ich in ein Reihenhaus zur Miete eingezogen. Im Mietvertrag steht, dass ich alles gestrichen hinterlassen muß,wenn ich ausziehe. Jetzt zieh ich aus in ein Eigenheim. Meine Frage: Muß ich alles strichen, auch wenn es ein neues Gesetz gibt das sagt ,dass man die Wohnung nurBesenrein hinterlassen soll?
Frage Nummer 30553

Antworten (2)
Gast
das gesetz würde ich gern mal sehen. ich weiß nur, dass die vertragliche verpflichtung zu renovierungsarbeiten in bestimmten zeitabständen während der mietzeit nichtig/unzulässig ist.
bh_roth
Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?

Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.
Nachlesen kannst du hier