Antworten (3)
Selbstverständlich unterliegen auch Praktikanten und Aushilfen dem Bundesarbeitsgesetz genauso wie z. B. dem Arbeitszeitgesetz oder Arbeitsschutzgesetz. Ebenfalls haben Aushilfen (also geringfügig Beschäftigte) Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Lohnfortzahlung wird, bei wechselnden Einsatzstunden, aus einem Mittelwert der letzten 6 Monate heraus errechnet.
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Ja, sowohl Praktikanten als auch Aushilfen, seien es Aushilfen auf geringfügig angestellter Basis oder auf kurzfristig angestellter Basis, unterliegen dem Arbeitsrecht in allen Punkten. Es steht Aushilfen ebenso Urlaub in vollem gesetzlichen Umfang zu, genauso wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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Selbstverständlich unterliegen sowohl Praktikanten als auch Aushilfen dem gültigen Arbeitsrecht. Bei Aushilfen sollte man unterscheiden, ob es sich um ein geringfügiges oder kurzfristiges Arbeitsverhältnis handelt. Praktikanten unterliegen ebenfalls ganz bestimmten Bestimmungen und der Begriff Praktikant wird oftmals fälschlich verwendet.
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