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Gast

vorsätzliche Ordnungwidrigkeit/ verübt am 04.08.2018 zugestellt am 23.01.2019

das Landradsamt Bad Tölz stellte fest, dass Ihr Fahrzeug am Samstag den 04. August 2018 um 11:45 neben der Mautstraße zwischen Vorderriß und Walgau (km 4,3)im Naturschutzgebiet `Karwendel Karwendel-Vorgebirge` außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, abgestellt war.
Verletzte Vorschriften:
§7 Nr.16 Verordnung über das Naturschutzgebiet Karwendel / Karwendelvorgebirge
(NSG-VO) i.V.m. Art. 57 Abs. 8 Bayrisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Art 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG a. F.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO ist es im Naturschutzgebiet Karwendel/Karwendelvorgebirge verboten, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abstellen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot
des § 4 NSG-VO über das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art zuwiderhandelt.
Frage Nummer 3000113403

Antworten (1)
Skorti
Sicher wäre ich mir da nicht.
Ich finde immer nur die Info, dass Ordnungswidrigkeiten bzgl. der StVO nach 3 Monaten verjährt sind.

Ob dies auch für Ordnungswidrigkeiten bzgl. des Bayrischen Naturschutzgesetz gilt, wird eher nur das Amt wissen.