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Carield

Was genau heisst das??

Der fur die Ablehnung Ihres Antrages wesentlicher tragender Grund ist, dass der Beruf der Erzieherin /paidagogischen Fachkraft nicht nach S 6 Abs. 2 Nr.2 BeschV anwendbar ist.
Frage Nummer 3000096805

Antworten (3)
Oliver2
Hi,

das du dein Beruf nicht anwendbar ist. Er wird nicht anerkannt.

Viele Grüße
Oliver2
Hefe
Normalerweise sollte nicht nur auf den Paragraphen hingewiesen, sondern der genaue Text im Brief erscheinen. Du bist nicht darauf angewiesen, den Text im Internet herunterzuladen. Bitte um den genauen Text von dr der Behörde.
hphersel
Die in der Frage genannte Beschäftigungsverordung regelt die Arbeitserlaubnis bzw die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (damit sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemeint) hier in Deutschland. § 6 regelt die Anerkennung eines Ausbildungabschlusses, Absatz 2 bezieht sich dabei konkret auf im Ausland erworbene Abschlüsse. Nummer 2 regelt in schwülstigen Behördendeutsch, dass zunächst einmal inländische Bewerber zu bevorzugen sind.

Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass ein ausländischer Antragsteller im Ausland eine Ausbildung zum/zur Erzieher(in) bzw pädagogischer Fachkraft erhalten hat, die Bundesagentur für Arbeit jedoch der Meinung ist, dass es in der Gegend, in der diese Person lebt, schon genügend inländische arbeitslose Erzieherinnen gibt und dass daher die Erlaubnis, hier als Erzieherin zu arbeiten, verweigert wird.