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Gast

wie wird ein firmenwagen besteuert?

die firma gibt ein Standard-Firmenwagen für 30.000 EUR an. Das Wunsch-Fahrzeug kostet 35.000 EUR. Versteuert der Arbeitnehmer jetzt 35.000 EUR mit 1% oder 30.000 EUR und bezahlt die Mehr-Leasingrate für die 5.000 EUR komplett?
Frage Nummer 20978

Antworten (6)
Agent47
Das ist Abhängig vom Nutzen. Soll der Wagen auch privat uneingeschränkt genutzt werden, so ist immer 1% vom Neuwagenwert zu versteuern, da dies für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil ist. Dabei ist es unerheblich wie alt das Fahrzeug ist oder in welchem Zustand es sich befindet. Das Finanzamt kann dann - muss aber nicht - ein Fahrtenbuch verlangen; bei war es nicht der Fall. Wird das Auto jedoch nur für Firmenzwecke genutzt, entfällt diese Versteuerung, dann parkt das Auto sowieso auf Firmengelände.
hphersel
Obwoh lmein Vorschreiber Recht hat, geht die Antwort an de Frage vorbei. Die entscheidende Frage ist: Welchen Anteil am Kaufpreis zahlt wer? Lässt der Chef überhaupt zu, dass der AN die Differenz aus eigener Tasche bezahlt und wenn ja; wenn der AN den Wagen wieder abgeben muss, wass passiert dann mit diesen 5000 Euro? Erst wenn DAS geklärt ist, dann kann der STB über die Besteuerung des Wagens nachdenken...
Wyatt
Ist steuerrechtlich relativ klar geregelt :

Versteuert werden muss 1% des Brutto Fahrzeugpreises, zzgl. 0,03% davon mal Entfernungskilometer (Beispiel mit 10 km Entfernung zum Arbeitsplatz : 35.000 € x 0,03% = 10,50 € x 10 km = 105 €) - also dann 455 Euro, in dem Beispiel).

Wenn der Arbeitnehmer nun die Mehr-Leasingrate durch Nettolohnverzicht selber zahlt, z.B. Leasingfaktor 1,18 % von 5.000 € = 59 €, dann werden diese 59 € von den 455 € abgezogen und nur noch 396 € als Geldwerter Vorteil versteuert.
hphersel
Wyatt hat recht, aber es ist ja nicht geklärt, ob die vielen "wenn" - Voraussetzungen beim Fragesteller auch zutreffen... Und solange wir das nicht wissen, können wir, denke ich, keine EINDEUTIGEN und verlässlichen Antworten geben. Da sind mir zu viele Variablen offen, und je nach Ausgangslage kommen unterschiedliche Ergebnisse 'raus...
netter_fahrer
Vielleicht hilft diese Seite weiter?
Harry200
Dieses steht in der Lohnsteuerrichtlinie R 8.1 (Gestellung von Kraftfahrzeugen) Abs. 9 Nr. 4
"Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt, so mindert dies den Nutzungswert."

Sozialversicherungsrechtlich gilt dieses aber m.E. nicht.