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Gast

Zurückgeben eines Motorroller

Kann ich einen bereits gekauften Motorroller wieder zurückgeben (vor 6 Tagen gekauft ),da der Verkäufer zu viele Mängel verschwiegen hat.
Frage Nummer 3000001222

Antworten (5)
belein
Ich fürchte nein, denn ein Privatverkäufer hat keine Gewährleistung oder Garantie zu geben, es sei denn, im KV ist etwas anderes vereinbart worden.
Zu den Mängeln wird er sagen, er wusste nichts davon. Das ist die berühmte "gekauft wie gesehen und probegefahren" Klausel.
Also Mängel beseitigen und weiterfahren...
umjo
Oh, Oh, belein! Ein Privatverkäufer hat also keine Gewährleistungspflicht? Diese Meinung hast Du jedenfalls exklusiv.
Andersherum wird ein Schuh draus: Verkäufer kann seine 2jährige Gewährleistungspflicht vertraglich ausschließen. Aber auch hier gelten Ausnahmen (z.B. arglistiges Verschweigen eines Mangels).
Das setzt allerdings das Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrags mit dem entsprechenden Ausschluss voraus (hier von Gast jedoch nicht angegeben).

Insgesamt reichen die Angaben von Gast leider nicht aus, um eine belastbare Aussage treffen zu können.
Außer vielleicht, dass er sicherlich wieder zurückgeben kann. Ob er allerdings auch sein Geld ...
belein
Inzwischen habe ich gelernt: Bei Privatverkäufen gilt in der Regel ein Gewährleistungsausschluss.
Der muss allerdings explizit erfolgen, ansonsten kann Gewährleistung auch von Privat eingeklagt werden.
Die "gekauft wie gesehen und probegefahren" Klausel ist tatsächlich kein rechtswirksamer Ausschluss der Gewährleistung durch den Verkäufer.
Versteckte Mängel werden von der Vereinbarung “Gekauft wie gesehen” sowieso nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung liegt ein versteckter Mangel vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann. D.h. bei einem versteckten Mangel kann sich der Käufer auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen, wenn ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart wurde! Dazu zählt übrigens auch ein Reparatur-Versuch des Verkäufers.
Umjo hat also recht aber nun kennen wir Deinen KV nicht, also erstmal den RA konsultieren, was natürlich ohne Rechtschutz zum Einstieg erstmal ca € 200 kostet....
belein
Wenn der Verkäufer im KV die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat, dann nicht. Wenn dies nicht drin steht, musst Du ihm Möglichkeit zur Reparatur geben, da er weder Gewährleistung noch Garantie geben kann. Das kann nur der Hersteller oder der gewerbliche Händler...
umjo
belein, hawwe mers denn dann bald emol?

Deine Weiterbildungs-Bemühungen in allen Ehren, aber, wie bereits am 8.8., 14:17 Uhr gepostet:
"Es reichen die Angaben von Gast leider nicht aus, um eine belastbare Aussage treffen zu können."

Gibt es überhaupt einen schriftlichen KV, in dem dann -ggf.- eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde?
Handelt es sich bei den Schäden um einen oder mehrere Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, oder aber verdeckt waren?
Wurde der Feuerstuhl evtl.sogar als 'Ersatzteil-Lieferant' verkauft, oder war er doch eher neueren Produktionsdatums mit hinnehmbarer Laufleistung?

Wie ich bereits schrieb: Gast kann selbstverständlich den Roller an Verkäufer zurückgeben.
Ob er allerdings im Gegenzug seinen Kaufpreis zurück erhält...?

Übrigens kostet eine Erstberatung beim Anwalt zwischen 10,00 und 190,00 Euro.
Vorliegend dürften sich die Kosten allerdings eher im unteren Rahmen bewegen. Und bei Rechtsschutz wären diese ohnehin versichert.
Aber all das hat Gast hier ja leider nicht gepostet...