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Gast

Arbeitszimmer absetzen

Nach der neuen Regelung können nun auch die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden. Was ist , wenn man arbeitslos wird und die Bewerbungen etc. vom Arbeitszimmer aus schreibt? Können hier dann auch die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Frage Nummer 9821

Antworten (4)
Heraklit1970
Eigentlich kann das Arbeitszimmer (übrigens auch nach alter Regelung) abgesetzt werden, wenn es beruflich genutzt wird. Wenn Sie arbeitslos sind, entfällt also diese Grundlage. Sie könnten beim Finanzamt natürlich darauf hinarbeiten, dass diese Kosten als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Dies dürfte allerdings unter Umständen eine Einzelfallentscheidung werden. Also einfach mal Kosten angeben, Bescheid abwarten, eventuell Einspruch einlegen.... Viel Glück.
Az666
@ ing, bei Ihnen ist aber auch nicht bedacht, dass an der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers weitere Voraussetzungen anknüpfen naämlich, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein muss und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kein anderer Arbeitsplatz ist ja erfüllt, aber wo bitte ist die berufliche Tätigkeit bei einem Arbeitslosen? Er übt keinen Beruf aus, daher gehe ich eher davon aus,dass es nicht anerkannt wird.

Btw. warum wurde die Frage eigentlich wieder aufgeworfen? Ist ja von 2010...
Az666
Die Urteile engen die Anerkennung eines AZ bei Erwerbslosen ja noch weiter ein als bei Erwerbstätigen. Wenn ich die Urteile mal weiterspinne: Erwerbsloser RA hat ein eigenes AZ, voraussichtlich wird er eine Stelle erhalten, die ein AZ zulässt. Ergo hat er WK=> ggf. Verlustvor/-rücktrag, nun erhält er eine neue Stelle in einer Kanzlei mit Büro, Wegfall der Voraussetzung der Anerkennung des AZ, demnach müsste die Steuererklärungen der Vorjahre, in denen die AZ-Regelung galt, geändert werden... ich denke da wird das FA regelmäßig das AZ nicht anerkennen wollen und eine Begründung gem. der FG Urteile finden
Az666
Ändern vlt. nicht aber dann aufheben und neu erlassen, müsste nochmal in die AO schauen, bin mir aber ziemlich sicher, dass es eine Ausnahmeregelung gab, wann ein rechtskräftiger Erlass noch geändert/aufgehoben werden kann. Soll ja auch vorkommen, dass das FA Fehler macht, dafür müsste es ne Klausel geben