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Gast

Automatische Vertragsverlängerung rechtens?

Ich habe im Juni 2020 mit meinem Vermieter eine Vereinbarung getroffen um die Tätigkeit des Hauswartes zu übernehmen. Ich möchte dies nun kündigen aber habe gesehen dass dort in einem Punkt steht, dass sich die Vereinbarung jeweils um 1 weiteres Jahr verlängert, wenn man nicht einen Monat vorher kündigt. Ist das denn wirklich noch geltend oder kann ich jetzt auch diese Vereinbarung/ Vertrag kündigen zum 29.02.2024?
Frage Nummer 3000288844

Antworten (18)
ingSND
Grundlos befristete Arbeitsverhältnisse dürfen höchstens zwei Jahre dauern. Seit Juni 2022 befindest Du Dich also nach meiner Auffassung nicht mehr in einem befristeten sondern in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ein solches kannst Du mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15.d.M. jederzeit kündigen.
Vandit
Ein Hausmeistervertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag. Damit ist eine beliebige Verlängerung möglich. Die Kündigungsfrist wirst Du einhalten müssen.
rayer
Mit nennenswerter Wahrscheinlichkeit ist es eine Frage, wer mit wem, mit welchem Inhalt und auf welcher Basis einen Hauswart/meistervertrag geschlossen hat. Frohes gockeln:-)
ingSND
Ich befürchte, Vandit hat recht und ziehe meine Antwort hiermit zurück.
Kündige zum 31.05. und halte die drei Monate noch durch. Vielleicht findest Du ja jemand Drittes, der die Aufgaben für Dich erledigt. Da es ein Werkvertrag ist, schuldest Du keine persönliche Arbeitsleistung sondern nur das Ergebnis und wer das in Deiner Verantwortung erzielt, muss dem Vermieter egal sein.
Vandit
Ich gehe davon aus, dass der Vertrag NICHT im Jahr 2023 einen Monat vor Verlängerung gekündigt wurde. Somit hat sich der Vertrag bis 06/24 verlängert und kann nun erst in 05/24 zum Juni 2025 gekündigt werden.
rayer
Ich befürchte, keiner hat recht. Was aus der Frage nicht hervorgeht, wer mit wem mit welchem Inhalt und auf welcher Basis einen Hauswart/meistervertrag geschlossen hat. Werksverträge, Arbeitsverträge oder wie in der Frage genannt, Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter unterliegen unterschiedlichen Regelungen.
Kurz, mit den Informationen aus der Frage gibt es keine klare Antwort. Vereinbarungen mit dem Vermieter können sehr kurzfristig gekündigt werden und bei der automatischen Verlängerung geht es möglicherweise nur darum um dem Mieter eine gewisse Sicherheit zu geben. Oft geht es nur um gekürzten Mietzins als Gegenleistung für die Arbeitskraft. Frohes gockeln.
ingSND
Vandit, gehe in Dich! Ein (!!!!) Monat Kündigungsfrist, nicht 13.
Vandit
Ing, "dass sich die Vereinbarung jeweils um 1 weiteres Jahr verlängert, wenn man nicht einen Monat vorher kündigt. "
Selbstverständlich muss eine Kündigung VOR Beginn des neuen Zeitraums erfolgen. Der Vertrag kann nicht IM Zeitraum plötzlich 4 Wochen vorher gekündigt werden.
Und nun fang an zu rechnen
Vertragsbeginn 06/20 bis 06/21
Kündigung bis 05/21 erfolgt? - Nein -
Neuer Jahreszeitraum 06/22 bis 06/23
Kündigung bis 05/23 erfolgt? - Nein -
NeuerJahreszeitraum 06/23 bis 06/24
Kündigung bis 05/23 erfolgt? Nein -
Neuer Jahreszeitraum 06/23 bis 06/24
Kündigungsmöglichkeit: 05/24.

Entschuldige bitte, dass ich nicht - wie Du schon wieder - wieder ironische Anwürfe und überflüssge Satzzeichen verwende.
ingSND
@vandit: er muss einen Monat vor Ablauf des Vertrages kündigen, damit er sich nicht verlängert. Aktueller Ablauftermin ist Juni 2024. Er verlängert sich NICHT, wenn bis Mai 2024 (wann auch immer genau ein Monat vorher ist) gekündigt wurde.
Selbstverständlich kündige ich einen Vertrag, jeden Vertrag, innerhalb der Vertragslaufzeit zum Ablauf der Vertragslaufzeit, wann denn sonst?
ingSND
@rayer: es mag Konstellationen geben, wo keiner von uns Recht hat und richtig ist, dass eine definitive Antwort auf der Basis der Informationen nicht möglich ist.
Aber bei dem Maßstab könnten wir hier nie eine Antwort geben.
Der Standardvertrag zwischen Vermieter und Mieter für die Tätigkeit als Hauswart ist definitionsgemäß ein Werkvertrag.
rayer
Meine letzte Antwort bezog sich auf die Kündigungszeit und die ellenlange Berechnung.
rayer
@ing
Es besteht ja im Prinzip Konsens zwischen uns. Einziger Punkt ist eigentlich nur noch die Verwendung Standardvertrag sei Werkvertrag.
Ich habe zwar keinen Schimmer ob dem so ist, entnehme der Frage allerdings, es handelt sich um ein Mietverhältnis zwischen Privatleuten.
Das ändert die Geschichte grundlegend.
(nennenswerte Wahrscheinlichkeit)
Vandit
@Ing, ich habe noch mal nachgedacht. Vielleicht war ich da wirklich auf dem Holzweg. Allerdings ziehe ich meine Antwort nicht zurück, sondern kann durchaus zugeben, dass ich falschliege. Verliere ich mit dem Zugeben mein Gesicht? Mag sein. Also: Sorry, falls meine Berechnung doof war. Ich hatte mich verlaufen.

Was Rayer angeht: "Ich habe zwar keinen Schimmer ob dem so ist, entnehme der Frage allerdings, es handelt sich um ein Mietverhältnis zwischen Privatleuten. Das ändert die Geschichte grundlegend."

Wie man sieht, habe nicht nur ich in diesem Thread Schwachsinn geschrieben. Rayer kann wie üblich nur dann etwas beitragen (noch dazu völlig Sinnfreies und Falsches), wenn er mich anpampen kann. Armselig.
Skorti
Deine Vehemenz beim Austeilen und deine Empfindlichkeit beim Einstecken stehen im reziproken Verhältnis zu einander.
mantrid
Kündigen kannst du jederzeit. Die Frage ist, wann die Kündigung wirksam wird. War der Vertagsbeginn der 01.06.2020, endet das Vertragsjahr immer am 31.05. eines Jahres. Du muss also spätestens bis zum 30.04.2024 kündigen, damit der Vertrag am 31.05.2024 endet.
Vandit
Ach was, wenn ich Blödsinn geschrieben habe, darf ING das gern anprangern.

Das dümmliche Stalken von Rayer und Dir beeindruckt nicht wirklich.
rayer
Meinen Beitrag noch einmal langsam lesen, drüber nachdenken und dann den Sinn verstehen.
Wenn man mal nach langem sparen Eigentümer einer Mietsache geworden ist, schließt man eventuell mit einem der Mieter einen Privatvertrag als Haushaltshelfer, Gartenhelfer oder auch Hauswart.
Da kann man dann so ziemlich alles vereinbaren, was nicht gegen das BGB spricht und seinem Mieter im Gegenzug die Miete reduzieren.
Damit das eine Vertragsgrundlage hat, schreibt man zum Beispiel die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht in der Frist X gekündigt wird.
Wie gesagt, die Frage oben gibt da nicht her, also habe ich keinen Schimmer. Wer allerdings im Besitz einer Glaskugel ist, der kann eine rechtssichere Auskunft geben, die dann auch vor jedem Gericht Bestand hat.
rayer
Ich möchte nur die Ratsuchenden vor dümmlichen Antworten bewahren. Da kann man schnell mal glauben bis Mitte 2025 eine Verpflichtung an der Backe haben, die sich eigentlich nach BGB innerhalb von 4 Wochen zum Monatsende erledigen lässt.
Aber ich weiß, dass ich nichts weiß, schon gar nicht, wer mit wem aufgrund von welchen Bedingungen einen Vertrag eingegangen ist. Immerhin haben wir ja schon 4 unterschiedliche Kündigungstermine.