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Gast

Die Übesezerin möchte bezahlt wird nach der Widerspruch des ihren Dienst.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.05.15 hatte Ich e mail Gespräch mit eine Übesezerin. Sie hat mich versprochen eine Übersetzung zu machen drei Tagen spätesten. Am Montag 01.06.2015 musste die fertig sein, aber die war nicht und ich hatte keine Nachtricht auch bis 05.06.2015. Ich habe gewartet für die Übersetzung 6 Arbeitstage . Die Arbeit war nicht gemacht, so ich habe für andere Übersetzerin geschrieben um endlich 3 Seite der Übersetzung zu haben. Am 8.05.2015 Ich hatte meine Übersetzung von andere Übersetzerin.

Von erste Übersetzerin have ich kein Brier, einfach nichts, so ich habe sie geschrieben, dass ich nichts von irh habe und bezahle ich auch nichts, deshalb die Arbeit war nicht gemacht.
Jetzt sie macht mit mir ein Gericht, dass ich für ihren Dienstleistungsvertrag bezahlen muss.
Aber ich habe und hatte kein Vertrag unterschreiben mit ihr. Ich habe nicht mit ihr am Telefon auch gesprochen. Und ja ich habe keine Übersetzung von ihr auch. Ich habe abgesagt ihren Dienst am 05.06.2015. So jetzt mache ich ein Widerspruch. Ich kann nicht verstehen auf welchem Grund das Gericht hat diese blöde Sache angefangen?
Frage Nummer 3000004436

Antworten (3)
Mars-Ultor
Ich vermute, du hast einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dabei prüft das Gericht nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Du kannst dem Mahnbescheid widersprechen. Sollte die Übersetzerin Ihre Forderung dann aufrechterhalten, gibt es einen Zivilprozess, in dem geklärt wird, ob die Forderung besteht oder nicht.

Veträge müssen nicht schriftlich vereinbart werden, damit sie gültig sind. Auch eine mündliche Zusage oder eine Mail können reichen. Aber dann hätte die Übersetzerin zumindest auch eine Übersetzung liefern müssen. Ansonsten kann sie keine Bezahlung verlangen.
Gast
Soviel ich weiß, braucht man für einen Widerruf beim erlassenden Amtsgericht noch keinen Rechtsanwalt.
Du solltest aber jemanden suchen, der diese Einlassung in einem ordentlichen Deutsch verfaßt.
Erst wenn das Amtsgericht deinen Widerspruch nicht anerkennt kann es zu einem Verfahren kommen. Dafür ist anwaltliche Unterstützung zwingend.
elfigy
Wenn du wenigsten keine justischen Ratschläge aus deiner Antwortversuchsküche geben würdest caro. Es reicht dein Gebrabbel schon so .
Gast muß für den Widerspruch oder auch Einspruch nur ein Formular ausfüllen, das dem Mahnbescheid beliegt. So wie Gast schreibt, schafft er das spielend alleine.
Der Widerspruch wird als Widerspruch anerkannt. Was ist denn das für ein Quark, den du da schreibst.
Der Gläubiger entscheidet, ob er ein Gerichtsverfahren will, das kann er schon vorher machen oder erst nach dem Einspruch.
Anwaltliche Unterstützung ist vor Gericht nicht zwingend. Wenn der Schuldner sich das selbst zutraut, kann er das auch alleine.
Dem Gast hier würde ich aber auch zu einem Anwalt raten.