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Gast

Endet der zeitraum für die berechnung der verzugszinsen mit der urteilsverkündung?

urteilsverkündung 31.3.2011
ich soll bis 3.5. zahlen
Frage Nummer 17838

Antworten (14)
Flugmeissel
Und was steht im Urteil ???? Zinsen auf .... € seit dem ...... ???
Grundsätzlich werden Zinsen bis zu dem Tag berechnet, an dem der Kläger (oder Vertreter sprich Rechtsanwalt) das Geld auf dem Konto hat.
Warum sollte die Zinsberechnung mit der Urteilsverkündung enden ???
Gast
Woher will denn das gericht wissen,wann ich das geld zahle?
Der Betrag(ursprüngliche forderung+zinsen) steht doch jetzt schon fest.
Der verzug beginnt 1.10.2009. meine frage hat folgenden hintergrund:ich soll 166,37€ zahlen.nach meiner berechnung sind es aber nur 135,07€.
ich habe den zeitraum 1.10.2009-31.3.2011 zugrundegelegt.
gegnerische anwaltskosten und prozeßkosten laufen extra.
ursprüngliche forderung 125,44€. 5,12% zins.
micle
Sicher nicht, es sei denn, es steht so im Urteil.
Wenn es ein Urteil gibt, dann gab es auch einen Prozess und somit einen Rechtsanwalt, der dich vertreten hat, den würde ich im Zweifel fragen.
Gast
mich hat niemand vertreten. ich habe kein recht auf rechtliche vertretung.
Highspeed
Die Berechnung endet, wenn Du gezahlt hat.
Gast
die berechnung ist ja schon beendet. der "vollstrecker" hat mir ja am 19.4. schon ein endbetrag genannt:166,37€.
Flugmeissel
Na, da haben wir doch schon die Lösung des Problemchens: Der "Vollstrecker" (ich nehme an, Sie meinen den Gerichtsvollzieher) bzw. Vater Staat bekommt eine Gebühr für dessen Tätigwerden, genauso sieht es beim Gläubiger-Vertreter aus: 3/10 Gebühr nach dem RVG für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung + Portopauschale + USt.
NaCl
Hat nicht jeder das recht auf rechtliche vertretung? Eigentlich kann Dir niemand verbieten Dir einen Anwalt zu nehmen!
Highspeed
Der "Vollstrecker" wird Dir aber weitere Rechnungen mit höheren Zinsbeträgen schicken, wenn Du nicht zahlst.
Und natürlich hast Du das Recht auf einen Anwalt.
Gast
ich will ja zahlen. ich wollt mich nur nicht übers ohr haun lassen.
frechheit,dass die kosten nicht aufgeschlüsselt sind.
Gast
Was denn nun? entweder flugmeissels antwort war richtig oder ich muß nur den
im urteil festgelegten betrag zahlen. für eins von beiden mußt du dich schon entscheiden,mäxchen.
Flugmeissel
Ich würde die Forderung direkt beim "Vollstrecker" (im Büro) bezahlen, Quittung bekommen Sie sowieso und den Original-Titel (das Urteil). Dann ist die Forderung damit komplett erledigt, der Gläubiger kann keine Nachforderungen mehr stellen. Urteil und Quittung so lange wie möglich aufbewahren (Verjährungsfrist 30 Jahre !).
Da waren Gläubiger und Vollstreckungsbeamter aber auch extrem schnell, wenn man davon ausgeht, dass Ihnen das Urteil vermutlich Anfang April erst zugestellt wurde, aber es ist eben ab Zustellung vorläufig vollstreckbar und der Gläubiger kann sofort nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung losrennen und den "Vollstrecker" mit der zwangsweisen Einziehung beauftragen.
Flugmeissel
P.S.: Der Anwalt des Gläubigers bekommt die Gebühr nach dem RVG sobald er Sie zur Zahlung auffordert bzw. die Sache dem Gerichtsvollzieher übergibt. Beim Gerichtsvollzieher entsteht die Gebühr mit Antragseingang. Bei beiden ist die Gebühr (nach der Höhe des Streitwerts) jeweils so um die 15,- bis 20,- €. Also kommt der Betrag, den Ihnen der Vollstrecker mitgeteilt hat, schon hin.
Mein Tip: Fahren Sie zum Gerichtsvollzieher ins Büro, lassen Sie sich den Auftrag des Gläubiger-Vertreters zeigen (da steht die Gebühr gem. RVG drauf) und fragen Sie den Gerichtsvollzieher nach seinen Kosten. Dann können Sie die Summe auch nachvollziehen.
Sockenpuppe
Also diese Frage ist schon mal nicht geschlossen!