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Gast

frau bazim

Frage: Ist es erlaubt, dass Nachbarn eine Einfahrt von einer Firma zuparken ?
Frage Nummer 3000287428

Antworten (17)
Vandit
Hast Du einen Führerschein? Dann solltest Du das selbst wissen.
ingSND
Antwort: in aller Regel ist das nicht erlaubt, egal, ob Nachbarn oder nicht.
rayer
Wenn der Nachbar Eigentümer der Firma ist schon, wenn nicht, kann es teuer werden.
rayer
Wenn ich die Geschichte nochmals lese, frage ich mich allerdings, was stört mich der Nachbar vor einer fremden Firmenzufahrt? Wenn die Firma sich stört ok, aber als unbeteiligter Anwohner?
Vandit
Ich lese eine völlig neutral gestellte Frage und nicht eine interpretierbare.
rayer
Na, da freu ich mich jetzt. Zumindest scheint es sich um eine kompetente Schilderung zu handeln, das wird ja auch schnell mal bezweifelt. 😂
Skorti
Die Frage ist einfach und bräuchte nicht interpretiert werden, aber es ist für diese Frage egal, ob der Parker in der Einfahrt ein Nachbar ist und ob die Einfahrt zu einer Firma gehört. Diese überflüssigen Informationen verleiten dann zu Interpretationen.
Ist Gast der Nachbar oder @rayer, wer sagt denn, dass die Firma nicht zu Gast gehört?
rayer
Da stimme ich voll zu Skorti. Was allerdings zum Beantworten der Frage völlig irrelevant ist, wäre die Info, ob Gast einen Führerschein besitzt.
Man könnte allerdings interpretieren, vermutlich nein, sonst hätte der Fragesteller sich hier nicht eine Antwort, statt einer Gegenfrage erhofft.
Vandit
Und schon sind wir wieder im Bereich von spekulativen Interpretationen. Fabulieren ist entbehrlich. Wer einen Führerschein hat, weiß die Antwort zum Sachverhalt.
rayer
Ich möchte mal Deinen Blick nach rechts auf dieser Seite lenken.
Hier ein paar Auszüge:

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Die Frage nach dem Führerschein ist zumindest keine ernst gemeinte Antwort und der Mensch hinter der Frage wird ignoriert.
Kurz, der Sinn der WC liegt in einer Antwort auf die Frage.
Es wird seinen Grund haben, warum ein Mensch die Frage stellt.
rayer
Ich gebe zu, auch ich bin nicht frei davon, manchmal blödsinnige Antworten zu geben, besonders wenn die Fragen schwer daneben sind. Ich sehe es aber nicht als meine Hauptaufgabe, nur überwiegend blödsinnige Kommentare abzugeben.
PezzeyRaus
Ja so einfach ist die Geschichte nicht. Ich habe lange Zeit in Aachen am Bendplatz gearbeitet, und auf dem Platz fand zweimal im Jahr die "Euregio Wirtschaftsschau" statt, eine Verkaufsmesse mit sehr starken Publikumsandrang. Es wurde öfters die Einfahrt unseres Firmenparkplatzes hinter dem Verlagsgebäude zugeparkt, und weder die Polizei konnte was machen, nicht mal ein Knöllchen schreiben, noch das Ordnungsamt den Wagen abschleppen, außer, es wäre sonst ein gravierender Schaden entstanden (also, ich will nach Hause, reichte nicht). Wir haben dann später einen kräftigen Studenten engagiert, in eine Warnweste gepackt und ihn die Falschparker vertreiben lassen, das fiel uns als einzige Möglichkeit ein. Ist alles schon 30 Jahre her und vielleicht hat sich auch die Gesetzeslage geändert.
Skorti
Dass es nicht mal ein Knöllchen in der Situation gegeben hat, versteh ich nicht, da das Parken in Ein- und Ausfahrten grundsätzlich ohne Ausnahme von Veranstaltungen, verboten ist. Ja, in engen Straßen ist sogar das Parken gegenüber von Einfahrten verboten.
Das Abschleppen ist etwas ganz anderes, das muss verhältnismäßig sein, da kann es durchaus sein, dass die Polizei oder das Ordnungsamt nur abschleppen kann oder darf, wenn die Ein- oder Ausfahrt zwingend in dem Augenblick erforderlich ist.
rayer
Wenn Du den Bereich von spekulativen Interpretationen nicht magst und Fabulieren als entbehrlich erachtest, stellt sich die Frage, warum interpretierst Du der Fragesteller habe einen Führerschein und fabulierst wenn ja, wüsste er die Antwort? Beides muss nicht zutreffen, die meisten Menschen, die einen Führerschein haben, wissen nicht mehr alle Verkehrsregeln.
rayer
@Skorti
Die Sache ist leider nicht schwarz / weiß.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf handelt es sich außerdem nicht um ein widerrechtliches Parken vor Grundstückseinfahrten, wenn der Fahrer zwar das Fahrzeug verlässt, es aber ständig im Auge behält und jederzeit die Zufahrt räumen könnte (OLG Düsseldorf VM 79, 7). Selbiges gilt, wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird, weil niemand aus- bzw. einfahren möchte oder Grundstückseinfahrten offensichtlich unbenutzbar ist. (Coppy&Paste)
Skorti
Naja, das eine Urteil bezieht sich, wie es selbst angibt, auf das Halten, der Fahrer "verlässt" den Wagen nicht, sondern bleibt in Zugriffsweite. Dabei muss auch eindeutig erkennbar sein, dass diese Situation gilt. (Muss der Fahrer ein Schild hochhalten?)

Die Aussage: "wenn der Verkehr überhaupt nicht behindert wird," bedeutet, so wie ich sie kenne, nicht, wenn keiner raus fahren will, das kenne ich nur als Angabe fürs Abschleppen. Ich finde jetzt auch nur, auf die Schnelle, dass man trotz parkendem Auto, mittels Rangieren die Ausfahrt benutzen kann.

Sonst macht auch die Abstufung des Bußgeldes
vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt geparkt 10,00 Euro
mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 15,00 Euro keinen Sinn.
Wenn einer rausfahren will und dies auch mit Rangieren nicht schafft, dann ist es immer mit Behinderung. Wann wären denn dann die 10,00 Euro fällig?
rayer
Ging nur darum, wie bei Pezzey auch beschrieben, bei der Einfahrt tun sich die Behörden schwer mit dem Knöllchen.