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Konso

Für Nicht-EU-Bürger gibt es ja ein Beschäftigungsverbot, was muss man tun, um eine Ausnahmegenehmigung zu erwerben, gibt es das überhaupt?

Frage Nummer 31736

Antworten (5)
Gerdd
Das nennt man eigentlich nicht "Ausnahmegenehmigung", sondern "Arbeitserlaubnis" und das gibt es schon. Im Prinzip. Es wird einem allerdings von den Behörden nicht leichtgemacht. In eine ganz böse Falle ist da mal ein Bekannter von mir geraten. Er war als Tourist eingereist und hat sich dann beim Ausländeramt erkundigt, was er für eine Arbeitserlaubnis zu tun habe. Und schon wurde er zu seinem großen Schock ausgewiesen. Begründung? Er habe sich die Einreise mittels falscher Angaben erschlichen. Das Touristenvisum schließt die Arbeitsaufnahme explizit aus, und er habe nun deutlich gemacht, daß er doch Arbeit suchen wolle, hieß es.

Also: Entweder die Anfrage vom Ausland aus absetzen oder einen Deutschen vorschicken, der die Frage dann ohne Namensnennung theoretisch klärt. Auch wichtig: Ohne ein Jobangebot läuft garnichts. Und der Arbeitgeber in Spe wird einiges an Schreibkram haben, weil er nämlich nachweisen muß, daß kein Einheimischer für den Job zu finden war.
Maikeer234
WEs gibt so eine Ausnahme genehmigung, jedoch ist diese bis man diese besitzt in der Anschaffung wesentlich teurer als wenn man über den normalen weg gehen würde. wenn es wirklich so dringend ist und geld keine rolle spielt dann am besten im landratsamt oder der stadt nachfragen
Dietann2
Viele Länder, die nicht der EU angehören, haben ein eigenes Abkommen, welches Nicht-EU-Bürgern den Zugang zu einer Arbeitserlaubnis erleichter, soll. Island, Liechtenstein und Norwegen gehören zum EU-Wirtschaftsraum und es greifen dieselben Bedingungen wir für EU-Bürger. EU-Bürger dürfen in der Schweiz arbeiten und umgekehrt. Türkische Staatsangehörige müssen sich an die länderspezifischen Bedingungen halten und um eine Arbeitserlaubnis ansuchen. Für Arbeiter aus Ländern, mit denen kein Abkommen besteht und auch keine Familienzugehörigkeit zu einem EU-Bürger vorliegt, gelten zunächst einheitliche EU-Ausnahmeregelungen, die greifen könnten. Dies wären eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung, Recht auf Familienzusammenführung, Zulassung von Wissenschaftlern, Studenten, Schülern oder Praktikanten und hoch qualifizierte Arbeitnehmer.
BunteLampe
Nicht-EU-Bürger dürfen in der BRD arbeiten wenn sie, über eine Niederlassungsverfügung
verfügen.
Bedingung hierfür gilt es,eine 5 Jährige Aufenthaltsgenehmigung zu besitzen.
darüber hinaus, wird die besondere Niederlassungsverfügung auch erteilt, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit,für Hochqualifizierte Ausländer,wie zum Bspl.Wissenschaftler.
Die Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit,ist abhängig von der Arbeitsmarkt Lage.