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Gast

Haftstrafe im DDR Gefängnis warum wird die Zeit nicht angerechnet

Von 1973- 1986 habe Ich in der DDR im Strafvollzug gesessen habe dort immer
gearbeitet ,warum wird die Zeit nicht angerechnet bei der Rentenzahlung.
Frage Nummer 91895

Antworten (2)
Dorfdepp
Nach dem Recht der DDR waren für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen. Entsprechende Zeiten sind daher grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
Daran hat auch das Strafvollzugsgesetz der DDR vom 07.04.1977, mit dem die Zeit des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurde, nichts geändert. Diese Gleichstellung für die Rentenberechnung nach dem Recht der früheren DDR ist für die Beurteilung im Rahmen des § 248 Abs. 3 SGB VI unbeachtlich, da nach dieser Vorschrift nur Zeiten angerechnet werden können, für die tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Haftzeiten, die durch eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 07.04.1977 nachgewiesen werden, sind daher keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI.
(Zitat ohne Quellenangabe, kann man selbst finden)
bh_roth
Klar wird die Gefängniszeit angerechnet. Wenn du 15 Jahre aufgebrummt bekommen hast, und während der DDR-Zeit 10 davon abgesessen hast, dann musst du in der BRD nur noch 5 Jahre absitzen.