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klappstuhl

Hauskauf- Verkäufer verweigert Schlüsselübergabe

Nach dem der volle Kaufpreis überwiesen wurde und auf dem Konto des Verkäufers ist, verweigert der Verkäufer nun die Übergabe- mit Ausreden ("keine Zeit"). Welche Rechtmittel stehen mir zur Verfügung? Kann ich einfach mit Schlüsseldienst ins Haus? Ich bin (noch) nicht im Grundbuch eingetragen, das kann zwei Monate dauern.
Ich bin somit Eigentümer aber noch nicht Besitzer des Hauses (Wer erfindet eigentlich so einen Mist ?)
Frage Nummer 89188

Antworten (15)
elfigy
Du bist erst Eigentümer, wenn die Grundbucheintragung vollzogen ist. Habt ihr die Übergabe nicht im Kaufvertrag geregelt? Bis zur Grundbucheintragung hast du keinerlei Rechtsmittel. Du kannst dich nur gütlich einigen, wenn ihr nichts schriftlich vereinbart habt. Wende dich an deinen Notar, vielleicht kann er dir helfen, das hilft oft besser , als wenn es der Käufer versucht. Bei Hausverkäufern verhindern oftmals Emotionen eine vernünftige Regelung.
Dorfdepp
An der Geschichte stimmt leider gar nichts.
klappstuhl
@Dorfdepp... wie meinst Du das?
bh_roth
Ich kann dir sagen, was ich machen würde: Raus mit dem alten Schloss. Das willst du doch eh nicht mehr. Möge ein Richter später darüber entscheiden, wäre mir wurscht.
Dorfdepp
Kein Mensch in Deutschland überweist dem Hausverkäufer den vollen Kaufpreis ohne Gegenleistung. Ein Hauskauf wird über einen Notar abgewickelt, das ist soagr rechtlich bindend. Der wacht darüber, dass der Besitzerwechsel korrekt abläuft, in der Regel wird der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto eingezahlt.
Es fällt mir wirklich schwer zu glauben, dass der Verkäufer dein Geld hat und du nicht im Grundbuch eingetragen bist. Hast du wenigstens einen Kaufvertrag? Ohne notarielle Beurkundung ist der wertlos. Nein, ich glaube es einfach nicht.
klappstuhl
@dofdepp : Alles notariell abgesegnet per Kaufvertrag.
bh_roth
Das ist korrekt, dorfdepp. Anscheinend hat er nicht einmal eine Auflassungsvormerkung, auf die dann die Auflassung (Eintrag des neuen Eigentümers im Grundbuch) in ein paar Wochen erfolgt. Wenn ich mich recht erinnere, hat der Notar in Deutschland jeweils bei Vorliegen der Auflassungsvormerkung das Geld freigegeben.
Vielleicht wird dieser Hauskauf ja nicht in Deutschland abgewickelt. In Frankreich habe ich persönlich, im Beisein des Notars die im Vertrag festgelegte Summe, und während des Toilettenganges des Notars dem Verkäufer den (größeren) Rest übergeben.
In einem anderen Land wiederum kann der neue Eigentümer erst eingetragen werden, und dann fließt erst das Geld, wenn der Staat die Immobilie taxiert hat, damit nicht das passiert, was in Frankreich üblich ist.
elfigy
@ dorfdepp. So wie du den Ablauf beschreibst, ist er sicherer, als dem Verkäufer das Geld direkt zu überweisen. Es wird aber trotzdem oft so gemacht, wie der Gast schreibt. Wir haben übrigens auch an den Verkäufer direkt bezahlt, weil der das Geld dringend brauchte. Der Gast hat doch gar nicht behauptet, dass er keinen Notar für den Kauf hatte. Was er offenbar versäumt hat, ist, einen Übergabetermin zu vereinbaren, der abweichend von der Erfordernis des Eintrages im Grundbuch ist. Was der Gast hier schildert, ist leider keine Seltenheit. Die Hausverkäufen haben oft eine emontionale Bindung an das verkaufte Haus und wollen bis zum letztmöglichen Zeitpunkt darüber verfügen. Der Gast wird erst Eigentümer, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Bis dahin muss er sich gedulden. Wenn er sich einfach Zutritt verschafft, ist das Einbruch und Hausfriedensbruch. Wenn der Verkäufer dann behauptet, es fehlen ihm Gegenstände, hat der Käufer ein echtes Problem.
elfigy
korrigiere .. nicht Gast sondern User klappstuhl. Sorry.
@ klappstuhl, überlege dir genau was du machst. Die Gesetzlage ist hier leider gegen deine Interessen. Du kannst noch den Notar bitten, er möge beim Gundbuchamt um ein beschleunigtes Verfahren ansuchen. Ansonsten mußt du dich damit abfinden, wie die Lage ist. Unser Hausverkäufer fing auch an zu zicken. Er räumte seine Sachen nicht aus, obwohl wir einen Übergabetermin vereinbart hatten. Ich setzte ihm dann eine Frist von zwei Wochen, mit den Hinweis, ich würde danach seine Möbel und den Hausrat auf die Straße stellen, da könne er es sich dann abholen.
klappstuhl
Danke für die Antworten. Für ein solches Foum ist die Fragestellung wohl doch viel zu komplex, um hier hilfreiche Antworten zu erwarten. Doch, das mit dem einfach reingehen fand ich gut. So werd ichs machen. Die Notarin hats mir grade bestätigt dass ich das darf ...
micle
Die Formalitäten der Übergabe sind im notariellen Kaufvertrag gereget. Hierfür sind Fristen vorgesehen, die nach Zahlung des Kaufpreises beginnen. Daran hat sich natürl. auch der Verkäufer zu halten. Tut er das nicht, muß der die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen. Es beibt die das Rrechtsmittel der Klage
Dorfdepp
@ klappstuhl
Sollte ich dir zu nahe getreten sein, bitte ich um Entschuldigung. Aber es wirkt schon etwas seltsam, wenn du einen Notar hast und den nicht fragst. Der kann dir die Modalitäten genau nennen. Ich habe mich nur auf das bezogen, was in der Frage steht. Mit ein paar brauchbaren Informationen hätte die Sache ganz anderes ausgesehen.
Dorfdepp
Ich habe alle Antworten noch mal durchgesehen. Da ist keine einzige dabei, die sich auf gegebene Fakten stützt, ganz einfach deswegen, weil der Fragesteller kaum Konkretes zu seiner Situation angegeben hat. Das sind alles Vermutungen, Interpretationen und Allgemeingültigkeiten. Vielleicht lohnt es sich doch, sich beim Abfassen einer Frage etwas Mühe zu geben, wenn man vernünftige Antworten bekommen will?
vater_abraham
In JEDEM Notarvertrag wird eine Regelung zum Übergang von NUTZEN und LASTEN getroffen, i.d.R. sollten beide mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. In der Folge ist der Käufer zwar (noch) nicht Eigentümer des Grundstücks (wird er ja erst mit Eintragung im Grundbuch), aber er darf breits sämtliche Kosten tragen und selbstredend auch den Nutzen aus dem Grunstück (z.B. Wohnen in einem auf dem Grundstück befindlichen Haus) ziehen. Wird dies vom Verkäufer verweigert, steht natürlich der Rechtsweg offen, z.B. im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung.
vater_abraham
Nachtrag (zum Thema Eigentümer / Besitzer):

Du bist momentan weder Eigentümer noch Besitzer. Die Definitionen ergeben sich aus dem BGB (Besitzer: § 854, Eigentümer: § 903), die Differenzierung ist höchst sinnvoll