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hprjs

Kann man auf Grundlage eines Werkvertrages professionell Haus-hüten?

Der Geschäftsführer einer Haushüter-Agentur berichtet in seinem Blog: " Die Dienste eines Haushüters werden im Rahmen eines Werkvertrages ausgeführt. Dies ist der grundsätzliche Rahmen."
Ich war immer der Meinung, dass ein Werkvertrag zwingend die Erstellung eines Werkes beinhaltet. Kann man auch reine Dienstleistungen wie Haus-hüten mittels Werkvertrag beauftragen?
Frage Nummer 52822

Antworten (4)
Ignatius
Es ist zwar denkbar, dass man einen Werkvertrag schließt und das "Werk" dann das Ergebnis einer Dienstleistung ist. Doch was soll das Ergebnis einer "Haushütung" sein? Vielleicht, dass es am Ende keinen Einbruch gab, keinen Wasserschaden und dass der Stromableseonkel ins Haus gelassen wurde? Und wie soll die Abnahme dieses Werkes aussehen? Wenn es einen (Einbruch-, Wasser- usw.) Schaden gab, zahlt der Kunde nicht?

Und was soll eigentlich "Taschengeld" heißen? Werden die Löhne etwa nicht abgerechnet und die Rentner gar nicht der Minijobzentrale gemeldet?

Vermutlich ist es wie so oft: Es wird damit argumentiert, dass ein Unrecht nunmal "üblich" sei...

Ich würde mit einer solchen seltsamen Agentur keine Verträge schließen.
hprjs
Hallo Ignatius,

danke für die ausführliche und logisch begründete Stellungname. Was die gesetzlichen Abgaben zum MInijobzentrale betrifft habe ich keine Zweifel, dass diese in dem oben geschilderten Fall entrichtet werden.
Mir ging es bei meiner Frage nur darum, herauszufinden ob es überhaupt legitim ist, im Rahmen der Dienstleistung Haus-hüten mit Werkverträgen zu arbeiten - wenn dem so ist, verstehe ich die Distanzierung und Angriffe auf die Jauch-Runde nicht. Es ist doch offensichtlich und wird groß und breit in den Medien berichtet, dass es hier Missbrauch gibt.. Deshalb muß sich aber doch nicht jedes Unternehmen, das mit Werkverträgen arbeitet, diesen Schuh anziehe, zumindest wenn es eine weise Weste hat.
Was sollte also das Ganze?
haussitter
Tja, als klassische Haushüter Agentur braucht man sicherlich keinen Werkvertrag um diese Dienstleistungen nach Art und Umfang individuell zu vereinbaren.
Nehmen wir aber einmal an, der besagte Geschäftsführer bietet auch die Bewachung von Gebäuden an und wirbt aktiv dafür, dann gehört sein Unternehmen zum Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO. Das wiederum bedeutet, dass er seine Mitarbeiter nach dem gesetzlichen MIndestlohn für die rund 170.000 Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe bezahlen muss.
Es sei denn, man umgeht den gesetzlichen Mindestlohn durch einen Werkvertrag.
Alles klar?