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Peter12

Mehrwertsteuer Senkung von 19% auf 16%

Ich habe eine Rechnung von meiner Fahrschule erhalten und die Mehrwertsteuer wurde mit 19% berechnet. (Die Leistung wurde erst nach dem 1.7.2020 erbracht) Soweit ich weiß darf die Rechnung allerdings nur eine Mehrwertsteuer von 16% enthalten. Ich habe die Fahrschule darauf angesprochen und es wurde gesagt das die Weitergabe der 3% Mehrwertsteuer freiwillig sei. Was ist nun korrekt und was sollte ich tun? Muss die Fahrschule mir die Rechnung erneut mit 16% erstellen und habe ich Anspruch auf die 3%?
Frage Nummer 3000227929

Antworten (10)
Peter12
@Rayer Danke für deine Antwort.
Ich muss pro Fahrstunde einen Vertraglich bestimmten Preis bezahlen. Und wenn dann auf der Rechnung eine Mehrwertsteuer von 16% stehen muss als was werden dann die anderen 3% angerechnet?
ingSND
Du bist Endverbraucher. Jeder Vertrag, den Du schließt, beinhaltet Endpreise, das sind laut Preisangabenverordnung Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer.

Du hast bei Vertragsabschluss mit der Fahrschule Preise vereinbart für die Anmeldung, für die Fahrstunden, etc. Die musst Du jetzt bezahlen, ob die Fahrschule davon 16% oder 19% abführt, kann Dir egal sein, muss es leider sogar. Es gibt keinerlei Anspruch des Endverbrauchers auf Weitergabe des Steuervorteils. Lebensmittel- und Möblehandel tun das, sonst wäre mir auf Anhieb keine Branche bekannt, die das in Bezug auf den Endverbraucher tut.
Das einzige, was die Fahrschule eventuell beachten muss, sind Fremdleistungen, die sie direkt weiterberechnet. Da muss sie m.E. den MwSt-Satz durchreichen, den der Fremdanbieter berechnet. Zu meiner Zeit gab es so etwas nicht (ich habe Fremdleistungen direkt an den Leistungserbringer bezahlt und nicht an die Fahrschule). aber wer weiß, was heute ist.
Skorti
Es gibt m.W. eine "Fremdleistung", die von der Fahrschule bezahlt und dem Fahrschüler berechnet werden, die Prüfungsgebühr. Alle anderen wie Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs zahlt man selber. Eine mögliche Sache wäre noch Lehrmaterial, wie ein Satz Fragebögen zum Üben, die auch von der Fahrschule berechnet werden, aber die würde ich als Handelsgut der Fahrschule betrachten. Dies hat sich soweit ich weiß nie geändert, aber ich bin auch schon seit langen nicht mehr auf dem Laufenden (Mein Vater ist schon seit 15 Jahren kein Fahrlehrer mehr)
Bei der Prüfungsgebühr weiß ich auch nicht, ob der Preis laut Gebührenordnung zuzüglich MWSt ist oder ein inklusiver Preis.
Trotzdem sollte eine solche Rechnung richtig ausgewiesen sein, da der Fahrlehrer sonst wohl auch 19% abführen muss.
Addreon
Hallo,
einen Anspruch auf eine Weitergabe der gesenkten MwSt hast Du nicht. Du musst den vollen Preis bezahlen. Du kannst aber eine ordnungsgemäße Rechnung mit korrekt ausgewiesener Umsatzsteuer verlangen. Wenn die Fahrschule rumzickt, dann sende die Rechnung an das zuständige Finanzamt. Die interessieren sich dafür, denn die kassieren dann auch die 19% von der Fahrschule und erstatten die Differenz erst, wenn nachweislich eine neu erstellte Rechnung an dich versandt wurde. § 14 c Abs. 1 UStG
knom
Die Fahrschule kann nicht die Preise so bestimmen, wie es ihr gerade so passt. die 16% sind gesetzlich vorgeschrieben. Alles andere ist an sich widersprüchlich.
ingSND
Wir leben in einer freien Marktwirtschaft. Selbstverständlich kann die Fahrschule die Preise so festlegen, wie es ihr passt.
Der Kunde entscheidet dann, ob er bereit ist, das zu bezahlen.

Was dann die Fahrschule mit dem Finanzamt macht, ist ihre Sache.

Im vorliegenden Fall möchte der Fragesteller im Grunde genommen nur wissen, ob er drei Prozent Nachlass bekommt.
Das ist nicht der Fall, das wurde jetzt von mehreren Teilnehmern so korrekt beantwortet.
Wie sich der Rechnungsbetrag in Netto und MWSt aufteilt, ist für den Fragesteller (und auch für jeden anderen Endverbraucher mit fast jeder anderen Rechnung) aber so was von irrelevant. (das "fast" kommt aus den Abschreibungsmöglichkeiten der Steuer für Arbeitsmittel, die sofort komplett geltend gemacht werden können, wenn der Netto-Einkaufswert einen bestimmten Betrag nicht überschreitet - aber das ist schon ein ziemlicher Spezialfall).
zossel
als laie und hobbybeantworter sehe dies ich folgendermaßen:
du hast anspruch auf eine korrekte rechnung, die mwst. muss korrekt ausgewiesen sein, das heißt aber nicht das der rechnungsbetrag mit 16 % mwst. sinkt, da der nettopreis dementsprechend angehoben werden kann.
es geht um zwei bestandteile:
1. der ausbildungsvertrag, da ist ganz klar geregelt was zu zahlen ist! und da beginnt schon die unsicherheit, wie ist er auszulegen?
a) wurde ein bruttovertrag zu 119 euro incl. mwst. pro schulstunde vereinbart, wo immer 119 euro zu zahlen sind?
b) wurde eine nettovereinbarung getroffen, wo der mwst.-satz von 19 % angegeben ist, wie z. b. 100 euro zzgl. 19 % mwst. + 19 euro = 119 euro pro schulstunde oder ähnliches steht, so das 116 euro pro schulstunde bei einer mwst. absenkung auf 16 % zu zahlen sind?
2. die rechnung
a) ist auf der rechnung statt 16 % mwst. fehlerhafte 19 % mwst. aufgeführt, sind 19 % mwst. vom rechnungssteller an das finanzamt abzuführen
b) ist nächstes jahr auf der rechnung statt 19 % mwst. fehlerhafte 16 % mwst. aufgeführt, sind 19 % mwst. vom rechnungssteller an das finanzamt abzuführen
c) aber nachträgliche korrekturen sind möglich und verpflichtend.
HealthyFan93
Der Vorredner hat es super dargestellt. Es kommt drauf an wie es ausgewiesen war. Allgemein gilt für dich als Endverbraucher, dass dir der Bruttopreis genannt wird. Wie das dann der Fahrschulinhaber versteuert kann dir egal sein. Du hast die gleichen Kosten.
Skorti
Netter Versuch. Werbung gemeldet.
Schnauz
Unser Melder, ein Blockwart von altem Schrot und Korn ...