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Gast

Wer haftet für unterlassende Jahresuntersuchung bei Auszubildenen?

Hallo,

mein Sohn hat vor kurzem eine Elektriker-Ausbildung abgeschlossen.
Nun hat er immer wieder mit Rückenproblemen zu kämpfen.
Wer ist dafür verantwortlich, dass er die jährlichen Untersuchungen beim Arzt, die während der Ausbildung Pflicht sind, nicht wahrgenommen hat?
Kann der Ausbildungsbetrieb für Spätfolgen Haftbar gemacht werden?

Gruß
Frage Nummer 20244

Antworten (3)
Alex64
"Wer ist dafür verantwortlich..."

Mann o Mann - ist in diesem Land eigentlich noch irgend jemand in der Lage, sein Leben selbst zu verantworten?

Aber natürlich ist das auch gesetzlich geregelt (ihr alle wollt das ja nicht anders) - nach §33JArbSchG muss sich der AG die enstprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen lassen.
Gehen wir mal davon aus, dass der Junior kein gewiefter Fälscher ist (was es ja auch geben soll), hat der AG tatsächlich gegen seine Aufsichtspflicht verstossen.
Skorti
Wer ist dafür verantwortlich, dass er die jährlichen Untersuchungen beim Arzt, die während der Ausbildung Pflicht sind, nicht wahrgenommen hat?
In erster Linie er selber oder sie als Erziehungsberechtigter. Der Arbeitgeber ist nur dafür verantwortlich dies auch zu kontrollieren. Somit ist neben der Schwirigkeit die Arbeit als ausschließlichen und unmittelbaren Auslöser für die "Rückenprobleme" verantwortlich zu machen auch noch das Problem des hohen Eigenschuldanteils.
Ich wünsche ihnen viel Spass beim Versuch irgendjemanden haftbar zu machen.

P.S. Verklagen Sie auch den Hersteller ihres Navis, wenn sie falsch in eine Einbahnstrasse abbiegen und ein Ticket bekommen?
TschiTschi
"Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat."