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Bianka-anne23

Wer trägt eigentlich die Kosten bei einer Zwangsräumung? Und wann wird sowas angeordnet?

Frage Nummer 25445

Antworten (5)
Flugmeissel
Das hatten wir zwar schon vor ein paar Tagen, aber hier noch mal:
der Gläubiger (Wohnungs-/Haus-Inhaber) verauslagt die Kosten vor der Räumung beim Gerichtsvollzieher, der Schuldner (derjenige der geräumt wird) ist aber eigentlich Kostenschuldner, bei ihm können die Räumungskosten gem. § 788 ZPO jederzeit vollstreckt werden, auch wenn er zum Zeitpunkt der Räumung über kein Vermögen (und Einkommen) verfügt. Das Damokles-Schwert der Vollstreckung der Räumungskosten schwebt also über ihm, solange der zugrundeliegende Räumungstitel existiert.
Hans Wolff
Wenn es sich um einen Mieter handelt, dann muß er normalerweise die Kosten tragen. Da diese Menschen aber meistens auch keine Miete zahlen, kommen sie auch nicht für die Räumung auf. Wir mussten bei unserer Mietnomadin alles zahlen: 12 Monate Mietausfall, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und die Räumung - so sind die Gesetze in Deutschland, sehr Mieterfreundlich ;-)
Jan Ziegler
Der Gerichtsvollzieher setzt notfalls mit Hilfe der Polizei einen Mieter vor die Tür, wenn der Vermieter nach einem Räumungsprozess einen Vollstreckungstitel erwirkt hat. Der Vermieter muss die Kosten vorstrecken, die der Mieter aber auch bezahlen muss. Meist wird eine Umzugsspedition beauftragt. Der Mieter wird in eine Sozialwohnung eingewiesen oder das Inventar eingelagert.
SoHo_1776
Die Kosten dafür trägt zunächst erstmal der Gläubiger. Allerdings wird er sich diese definitiv vom Schuldner (der Zwangsberäumte) wieder einklagen. Die Räumung wird angeordnet, wenn z.B. der Mieter seine Miete trotz mehrfacher Aufforderung, Mahnung etc. nicht zahlt. Vorraussetzung dafür ist natürlich ein entsprechender Titel, der durch das Amtsgericht erlassen wird.
Flugmeissel
Die Räumungskosten (also Spedition, Schlosser, Gerichtsvollzieher) müssen defintiv nicht eingeklagt werden, die Rechnung des Gerichtsvollziehers (mit den Räumungskosten) reicht zur Vollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO gemeinsam mit dem Räumungstitel aus. Und da gilt dann § 212 BGB: Sofern eine Vollstreckung beantragt wird, fängt die Verjährungsfrist erneut an zu laufen (30 Jahre !).
Räumungstitel erlässt übrigens auch durchaus mal das Landgericht: bei Gewerberaum.