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Gast

Wieso ist das Eintreiben von einer 10 Euro Geldbuße ein „unangemessener Aufwand“, aber nicht bei den Verwaltungskosten?

In Berlin wurde falsch geparkt, eine Geldbuße von 10 Euro erhalten und weitere Mahnungen ignoriert. Deshalb wurde das Verfahren wegen „unangemessenem Aufwand“ laut Paragraf 25a (STVG) eingestellt. Deshalb erscheint auf der letzten Mahnung hinter Geldbuße 0,00 Euro.

Übrig bleiben aber die Verwaltungskosten sowie die Mahngebühren und Auslagen von 33,50 Euro, die laut Paragraf 107, Absatz 2 und 3 STVG zu zahlen sind.
Vergangenes Jahr wurden in Berlin genau 471.550 Null-Euro-Strafen Mahnungen verschickt.
Frage Nummer 3000120716

Antworten (1)
Cheru
Wir wäre es denn mal mit einem Blick in den von Dir sogar angegebenen § 25a STVG?

Das steht sinngemäß: Wenn es nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn es zu aufwendig ist (alles ist bei 10 EUR zu aufwendig), den Täter zu ermitteln, dann muss der Halter der Karre die Kosten des Verfahrens tragen.

In diesem Fall: Wenn der Fahrer nicht genug Anstand hat, 10 EUR Geldbuße zu zahlen, muss der Halter 33,50 EUR Verfahrenskosten zahlen.

Finde ich völlig okay.