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Gast

Arbeitsrecht - Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Ab dem 0.06.15 beginne ich meine neue Tätigkeit . Was soll ich unter einer vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verstehen. Auch der Punkt 2 ist mir unerklärlich. 1. Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit verpflichtet sich die Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu zahlen. 2. Unberührt hiervon ist der Arbeitgeber berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Frage Nummer 109705

Antworten (2)
hphersel
Ergänzung zu Punkt 2)
Wenn Du einfach Deine Stelle räumst, muss der Chef einen neuen Mitarbeiter suchen. Dazu muss er unter Umständen neue Anzeigen schalten usw. Und diese Kosten darf er dann vor Dir zurückfordern, weil ihm diese Kosten, sprich: dieser finanzielle Schaden entstanden ist, weil Du Deinen Teil des Vertrages (nämlich zur Arbeit zu kommen) nicht eingehalten hast.
Celll
Den Antworten stimme ich ebenfalls zu. Denn ein Ausfall einer Arbeitskraft bedeutet unter Umständen erhebliche Umsatzeinbußen, wenn die Person die Arbeit bewusst nicht aufnimmt. Bei großen Konzernen kann man das gerade noch verschmerzen. Aber bei kleinen oder mittelständischen Unternehmen wird es sehr kritisch. Fraglich ist allerdings die Höhe der Strafe. Denn der Arbeitnehmer erhält letztendlich nur das Nettogehalt vom Lohn und die Strafhöhe in Form des Bruttolohns ist schon ziemlich hochgesetzt. In diesem Fall würde ich einen Betriebsrat gegen solche Arbeitsrechte gründen (vgl. hierzu auch Infos unter [url= http://www.betriebsrat.de/]http://www.betriebsrat.de/[/url] ).