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Gast

Darf ein Mieter ohne Erlaubnis in den offenen Keller eines anderen Mieters gehen, um dort das Fenster zu öffnen?

Der betreffende Mieter wohnt im Nebenhaus und verschaffte sich Zugang in den Keller des anderen Hauses und öffnete das Kellerfenster
Frage Nummer 3000292651

Antworten (8)
Vandit
Meinen Sie so eine Frage wirklich ernst? Haben Sie keine anderen Sorgen oder haben Sie den Titel "Schrecken anderer Mieter" inne?
Vandit
In welcher Form wurde sich "Zugang verschafft"? Wenn das Kellerfenster zur Gemeinschaftsfläche gehört, darf es geöffnet werden.
Vandit
@Wokk, hier irrst Du und ich muss Dich leider korrigieren. Für solche Verbrechen ist Amnesty International zuständig.
rayer
Nein.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
mantrid
Nein, darf er nicht. Aber wo kein Kläger, da auch kein Richter. Und angesichts des hier geschilderten Tatbestandes wage ich die mutige Behauptung, dass der Generalbundesanwalt mangels öffentlichen Interesses diese ruchlose Tat nicht von Amts wegen verfolgen wird. Wenn sich ein Geschädigter auftreiben liesse, könnte der ein Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Unsere Gerichte haben ja so gar nichts zu tun und werden sich sicher freuen, bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität Härte zeigen zu dürfen.
Vandit
Als Geschädigte könnten z.B. Mäuse auftreten, weil sie bei eindringendem Regen nasse Füße kriegen.
micle
In den gemeinschaftlichen Kellerflur oder in einen genutzten und einer Wohnung zugeteilten Kellerabstellraum?
Skorti
"Der betreffende Mieter wohnt im Nebenhaus", also völlig egal, ob es der gemeinschaftliche Flur oder der abgesperrte Kellerraum ist. Der Nachbar aus dem "Nebenhaus" darf beide Flächen ohne Einladung nicht betreten. Es ist nämlich nicht ein von ihm zu nutzender gemeinschaftlicher Flur.