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Gast

Ferienwohnung anmelden

Was muss ich tun, wenn ich eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen und anbieten will? Ab wann braucht es eine Gewerbeanmeldung?
Frage Nummer 3000038341

Antworten (4)
status-quo-fan
Die Vermietung von Wohnraum ist erst dann ein anmeldungsbedürftiges Gewerbe, wenn es einerseits zur Haupterwerbsquelle wird und andererseits wenn eine Wohnung in hotelmäßiger Weise angeboten wird.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn neben der Bereithaltung der Räumlichkeiten sachliche und personelle Vorkehrungen erforderlich sind, wie sie mit der üblichen Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind.

Eine solche eher hotelmäßige und damit gewerbliche Vermietung liegt beispielsweise vor, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Eigentümer liegt, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört und Werbung sowie Verwaltung einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation übertragen wurde.

Ich gehe mal davon aus, dass der Gast eine Wohnung erworben hat und diese in der Zeit, in der er sie nicht selbst nutzt, vermieten möchte.

Die um die Kosten der Fremdnutzung verminderten Einkünfte sind dann in der Steuererklärung - unter Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - anzugeben und zu versteuern.
mantrid
Den Teil mit dem Gewerbe wurde ja schon beantwortet. Es gibt auch noch eine ordnugngsrechtliche Komponente. Die Umwidmung von Wohnraum in eine gewerbliche Nutzung (Ferienwohnung) stellt eine Nutzungsänderung dar und die ist (eigentlich) genehmigungspflichtig. Eigentlich deshalb, weil hier gerade diverse Rechtsstreitigkeiten laufen. Wenn die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt, kann die Nutzungsänderung zudem durch die Eigentümerversammlung zustimmungspflichtig sein. Wenn statt der ruhigen Rentern-Nachbarschaft ständig fremde Leute mit Koffern an- und abreisen, könnte sich einige genervt fühlen.
status-quo-fan
Amos, das ist definitiv falsch.

Bei dem in Berlin verbotenen Missbrauch handelt es sich um Wohnungen, die in der Absicht der Weitervermietung über Vermietungsportale angemietet wurden.

Das ist das, was ich vorstehend unter gewerblicher Vermietung beschrieben habe.

Dabei sind besonders in Berlin erhebliche Missbräuche dergestalt offenkundig geworden, dass einzelne "Vermieter" eine Vielzahl von Wohnungen genau zum Zweck der Weitervermietung angemietet haben und damit dem Hotelgewerbe ernsthafte Schäden - in Form von erheblichen Umsatzeinbußen - verursacht haben.

Das ist aber nicht das, was die Frage des Gastes beinhaltet.
Alberich21
Jede Einnahme von Geld muss (oder sollte) fiskalisch erfasst sein.
Gerade dann, wenn es regelmäßig geschieht.
JEDES Einkommen (nach Abzug der Kosten) muss versteuert werden.
Wenn es "schwarz" eingenommen wird, wird es haarig.
Einmaligkeiten, Taschengeld und kleine Geldgeschenke sieht der Gesetzgeber nicht so eng.

Aber wenn nun jeden Monat oder auch nur alle drei Monate die Wohnung gegen Entgelt vermietet wird, dann MUSS das in die jährliche Einkommenssteuer einfließen.
Wenn die Gesamteinnahmen (nach Abzug der Aufwendungen) und INKLUSIVE des eigenen Arbeitslohns aus nichtselbstständiger Arbeit nicht die 9.200 Euro überschreitet bleibt es steuerfrei.
Was aber bei einem normalen Gehalt als Arbeiter oder Angestellter wohl nicht der Fall sein wird.

Ob es gleich dazu eine Gewerbeanmeldung braucht?
Das Amt für Gewerbeangelegenheiten gibt Auskunft.
Das eine so, das andere so.