['disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent'] ['disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent','disableOutbrainForRestrictedContent','enableBookmarks','enableNoAd','enableOutbrainContextNoAdForFreeContent','enablePositions','hasFullAccess','hasProduct'] ['disableAds','disableIntrusiveAdTagsForRestrictedContent','disableTracking','enableCacheBusting','hasProduct','hasPureAccess'] ['default'] $string_split($str($(PMUSER_PAID_CATEGORIES)), ',') is-logged-in has-full-access has-pure-access has-plenigo"> Ist die zahlung einer Nachtschichtzulage auch in Berufen üblich, in denen sowieso nachts gearbeitet wird? Wie ist das geregelt? | STERN.de - Noch Fragen? page--has-pure-access " data-guj-zone="_default" >
Anzeige
neumann

Ist die zahlung einer Nachtschichtzulage auch in Berufen üblich, in denen sowieso nachts gearbeitet wird? Wie ist das geregelt?

Frage Nummer 34676

Antworten (4)
bh_roth
Meines Wissens gibt es solche Zulagen immer bei "Dienst zu ungünstigen Zeiten"
Heiko Heinrich
Die Zahlung von Zulagen ist tarifvertraglich geregelt. Ebenfalls sind die Zeiten im Arbeitszeitgesetz niedergeschrieben. Es gibt tatsächlich leider immer wieder "schwarze Schafe" unter den Arbeitgebern (vorzugsweise in kleinen Unternehmen), die die Schichtarbeit nicht entsprechend honorieren und wo die Beschäftigten dies einfach so hinnehmen aus Angst vor Arbeitsplatzverlust.
Silk_lang1987
Die Zahlung einer Nachtschichtzulage ist auch in jedem Beruf üblich. Dabei ist es egal, ob man in einem Nachtclub oder in eienr Bäckerei arbeitet.
Grund dafür ist die nachweislich größere körperliche Belastung und Krankheitsneigung, wenn man nachts arbeiten muss. Nachtarbeit kann zum Beispiel zu schweren Depressionen, Migräne und Schlafproblemen führen.
törtchen
Eine Nachtschichtzulage ist vom Arbeitsvertrag bzw. vom Tarifvertrag abhängig, gesetzlich geregelte Nachtzuschläge gibt es nicht. Notfalls ist der Betriebsrat die richtige Anlaufstelle. Wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Nachtarbeiter entweder eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen oder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§6 Abs.5 ArbZG).