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Gast

Mein Vater ist gestorben . Meine Stiefmutter lebt noch .Ich wurde enterbt .

Hallo
Ich habe nach vielen Jahren endlich meinen leiblichen Vater gefunden , welchen ich leider nie kennen lernen konnte. Meine Eltern hatten sich getrennt als ich 2 Jahre alt war. Leider war ich knapp 1 Jahr zu spät . Er ist im Heim verstorben , und hatte ca 20 Jahre vorher eine neue Frau geheiratet und ihren Namen angenommen. Nun habe ich vom Amtsgericht des letzten Wohnortes meines Vaters mehrere Schriftstücke erhalten mit Kopien das mein Vater und seine neue Frau sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben . Er schreibt das er keine Kinder hat und im Falle sich Kinder melden sollten diese enterbt sind. Daraufhin habe ich das Amtsgericht angerufen was dies für mich zu bedeuten hat , und mir wurde geraten einen Anwalt zu kontaktieren . Brauche ich wirklich einen Anwalt ? Soll ich jetzt handeln um mein Erbe zu erhalten , oder warten bis seine neue Ehefrau verstorben ist . Sie ist 83 Jahre alt .
Vielen Dank
Lieben Gruss
Susanne
Frage Nummer 3000285549

Antworten (29)
Hefe
Wahrscheinlich ja. Ich gehe davon aus, dass dem Amtsgericht Deine Geburtsurkunde und Dein Antrag auf einen Erbschein vorliegen.
Natürlich kannst Du auch ohne Anwalt Widerspruch einlegen. Er hat Dich verlassen, nicht umgekehrt.
Hast Du ihm böswillig geschadet. Lass Dich aber trotzdem bei einem Anwalt beraten.
Vandit
Worauf willst Du denn warten? Ab zum Anwalt.
Vielleicht gab es auch nur Schulden zu erben, dann musst Du binnen 6 Wochen das Erbe ausschlagen. All das kläre schnellstens mit einem Anwalt. Bis zum Tod der Ehefrau zu warten, wäre - mit Verlauf gesagt - ziemlich blödsinnig. Was machst Du, wenn sie - was der Fall sein wird - einen eigenen Erben eingesetzt hat. Willst Du eine kostenintensive Erbauseinandersetzung?

Muss ja ein feiner Mensch sein, der den eigenen Sohn zu den Akten legt und auch noch grundlos und gesetzeswidrig enterben wollte.
Vandit
🤣
ingSND
Wenn Deine Stiefmutter stirbt, erbst Du gar nichts, Ihr seid nicht miteinander verwandt.
Du hast normalerweise Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das wäre, meine ich, ein Viertel dessen, was Dein Vater zu vererben hatte.
Alternativ: sprich mit ihr: sie setzt Dich per Testament zum Erben ein, dafür hälst Du die Füße still bis nach ihrem Tod.
So oder so - Pflichtteil oder Testament - musst Du JETZT aktiv werden.
ingSND
Übrigens ist enterben nicht gesetzeswidrig...
Vandit
Grundlos jemanden zu enterben, ist sehr wohl gesetzeswidrig. Verzeih mir Unfähigem, wenn ich das hier nun bei so einer Frage nicht in aller Ausführlichkeit geschrieben habe.
mantrid
Vollständiges Enterben ist auf wenige Ausnahme begrenzt, z.B. wenn der Erbe den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Per Testament kann ein Erbe maximal auf den Plfichtteil begrenzt werden, was dem halben gesetzlichen Erbteil entspricht. In diesem Fall muss der Pflichtteil eingefordert werden. Dafür braucht man normalerweise einen Anwalt, der sich mit Fristen usw. auskennt. Hier kann Eile geboten sein!
ingSND
Das ist völliger Quatsch!
Ich kann mit meinem Erbe machen, was ich will, es ist MEINS!
Gesetzliche Erben der ersten Stufe bekommen trotzdem ihren Pflichtteil, aber das ist eine andere Sache
ingSND
Wenn es strafbar WÄRE - ich stelle mir gerade die Strafverfolgung vor ....
Exhumierung? 🤣🤣🤣
ingSND
Ich habe beileibe nicht immer Recht und ich bemühe mich tatsächlich, dazuzulernen, wenn ich falsch liege.
Aber diesmal HABE ich Recht. Du darfst Dein Kind per Testament enterben. Du KANNST es grundlos nicht vollständig, das ist richtig, aber immerhin hat das zur Folge, dass das Kind nur noch Anspruch auf finanziellen Ausgleich hat, was je nach Erbgut relevant sein kann - und es unterliegt keiner Strafverfolgung ...
Vandit
Schon klar, ING, DU hast IMMER Recht und wehe ein anderer Kommentator ist anderer Ansicht. :-))
Vandit
Ing, da sind wir uns einig. Du hast nicht immer Recht. Willst es aber immer haben.
Dir ist aber schon mal aufgefallen, dass nicht alle Gesetze im STRAFgesetzbuch verankert sind, oder?
Demnach ist auch nicht alles, was gesetzeswidrig ist, strafbewehrt. Warum also bringst Du nun eine Strafverfolgung ins Thema?
Im übrigen ist Dir hoffentlich geläufig, dass der Tod eines Straftäters durchaus als Verfahrenshindernis bewertet wird. Aber lach ruhig weiter, denn hier geht es ja nichts ums Straf-, sondern ums Erbrecht.
ingSND
Nein, ich lache nicht, eine solche Formulierung würde zum deutschen Rechtssystem passen.
Und tatsächlich hast Du nicht von Strafrecht gesprochen.
Jetzt brauchst Du mir nur noch den Paragraphen zu nennen, in dem das Verbot zu enterben definiert ist.
Vandit
Warum sollte ich da in der Pflicht sein? Das schaffst Du auch allein.
Skorti
Das Gegenteil stimmt. Erst einmal beschreiben Seiten im Internet, von Rechtsanwälten zum Erbrecht, man müsse wenn man enterben will, dass im Testament ausdrücklich festhalten. Entweder Positiv: Meine Erben sind Tochter A, Sohn C. Oder negativ, ich enterbe Sohn B.
Das begrenzt aber das Erbe nur aufs Pflichtteil.
Der § 2333 BGB beschreib dann genau, unter welchen Bedingungen gänzlich enterbt werden kann, nennt sich Pflichtteilsentziehung.
z.B. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird
wegen
ingSND
Weil Du behauptest, es gibt einen solchen Paragraphen. Da will ich Dir eine Chance geben.
Einfach jeder, der sich auch nur ansatzweise im Erbrecht auskennt, weiß, dass es ein solches Verbot nicht gibt - Du hast behauptet, es gibt so etwas, ich sage "Nein".
Ich belege meine Aussage mit dem Link www Punkt fachanwalt Punkt de /magazin/erbrecht/enterben-enterbung.
Insbesondere unter Beachtung von §1938 BGB.
Schaffst Du es, etwas dagegen zu setzen?
Also etwas fundiertes!
Skorti
Eine Behauptung aufstellen und vom Gegenüber die Beweisforderung verlangen? Super Idee.

Es herrscht Testierfreiheit. Nirgendwo im BGB steht, dass man nicht enterben darf. (Wer dies behauptet, muss den Paragraphen nennen.)
Das BGB unterscheidet zwischen Erben und Pflichteilberechtigten. Wobei ein Pflichtteilberechtigter auch Erbe sein kann. Wenn das Erbe einen höheren Wert hat, als das Pflichtteil, gilt dies als abgegolten.
Vandit
"Der § 2333 BGB beschreib dann genau, unter welchen Bedingungen gänzlich enterbt werden kann, "

Damit ist alles gesagt.
Sockensuppe
Gesetzeswidrig handeln’ ist hier beim enterben unpassr’d. Das impliziert nämlich dass jemand ein bussgeld zahlen muss oder deswegen verklagt werden kann. Beides ist nicht der fall.
Vandit
"Ich fasse es nicht, wie beschränkt kann man sein."
Stehe einfach zu Deiner Schwäche. Ist doch gut, dass Du dies neben Deinen miesen Manieren zu erkennen gibst.

Ich habe es jedenfalls nicht nötig, Dich hier beleidigen zu wollen. Bei Dir gehört es wohl zur mangelnden Erziehung.
ingSND
Eins muss man Dir lassen, Du hast Humor.
Das "beschränkt" ziehe ich mit Bedauern zurück. Mit alternativen Fakten zu arbeiten, ist zeitgemäß und erfordert höchste dialektische Fähigkeiten.
In der Sache habe ich natürlich immer noch recht, aber tatsächlich habe ich mich nach langer Zeit mal wieder aus der Reserve locken lassen - schafft nicht jeder.
Skorti
Lass es, wer immer noch nicht verstanden hat, dass es einen gesetzlichen Unterschied zwischen Erbe und Pflichtteil gibt ... da sollten die Anforderungen nicht so groß sein.
rayer
Ich glaube ja ing ärgert sich mit einem langjährigen Mitglied der WC hier rum. Duktus, Interessen an den Fragen, die Antworten darauf und den Kleinkrieg mit ing lassen zumindest die Annahme zu.
Gerdd
Vielleicht müssen wir dem ing mal den Unterschied erklären zwischen "verboten" und "unwirksam" - oder auch "teilweise unwirksam."

Obwohl hier das Thema "Pflichtteil" hinreichend und korrekt diskutiert wurde (inklusive "Pflichtteilentzug"), dreht er die Diskussion immer wieder zu der Frage der Legalität. Anderes Beispiel: Es ist nicht verboten, entgegen dem Schwerkraftsgesetz zu schweben - aber es klappt nicht.

An die Susanne: Auch wenn ichnur die Hälfte dessen bekomme, was ich mir erhofft habe, ist das trotzdem wert, sich darum zu kümmern ...
ingSND
@gerdd: es ist mitnichten "unwirksam".
Beispiel: Vater, zwei Söhne, ein Unternehmen.
Der Vater besitzt 88% der Aktien, Sohn 1 besitzt 5%, Sohn 2 besitzt 7%.
Stirbt der Vater, wird Sohn 2 mit 51% der Boss.
Aus irgendeinem Grund aber enterbt der Vater Sohn 2. Er bekommt nicht mehr 44% der Aktien und wird nicht Boss.
Aber mit 22% und dem, was er schon besitzt, hätte er zumindest eine Sperrminorität und könnte mächtig Ärger machen.
Aber: nach dem Erbrecht bekommt er als Pflichtteil mitnichten 22% der Aktien. Stattdessen bekommt er den Börsenwert in bar. Keine Sperrminorität, kein Ärger in der Firma.
Natürlich ist das jetzt ein wenig konstruiert, aber in vielen Familien gibt es Häuser, Schmuckstücke oder ähnlich schwierig zu Teilendes, eventuell auch mit hohem ideellen Wert. Da ist es nicht nur erlaubt, sondern auch wirksam, wenn man als Enterbter keinerlei Zugriff mehr auf diese Dinge hat.
Vandit
Der Rat, sich von der Witwe im Testament einsetzen zu lassen, ist ein ganz ganz schlechter.
Ein Testament kann man jederzeit wieder ändern. Dann mag aber bereits die Anspruchszeit aufs Erbe oder den Pflichtteil schon längst abgelaufen sein. Und dann guckt der Sprössling in die Röhre. Also ja nicht den Weg mit der Einsetzung ins Testament gehen.

Und an Gerdd: Lass es. Ing hat immer Recht. Obwohl manchmal nur eine andere Ansicht geäußert wird.
ingSND
Stimmt, ein wichtiger Gesichtspunkt.
Also streiche Testament, setze stattdessen Erbvertrag.
NiLaterne
Ja, das würde ich dir raten. Dir steht, als nun mal da seiendes Kind, ein Pflichterbe zu.
Es ist unerheblich, wie lange dafür kein Kontakt da war, der Anspruch bleibt.(außer du hättest ihn ermordet)
Der Anwalt wird für dich ermitteln, ob es sich überhaupt lohnt, bzw ich würde auf jeden fall das Pflichterbe haben wollen, weil du damit dann den Anwalt bezahlst. Kommt es zu Prozess, wirst du den gewiss gewinnen, und dann bezahlt sie deine Anwaltkosten.
habe das schon durchgemacht,nur Mut!
Ein gegenseitiges Erbem befreit NICHT vom Pflichtteil!
tookie
"da seiendes Kind." Hier kann man immer noch was dazu lernen. 🤣