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pard

Rechtsschutzversicherung

Ich wurde angezeigt wegen Nötigung und „Beleidigung ohne sexuelle Grundlage“. Das Verfahren ist eingestellt worden, da ich zu diesem Zeitpunkt 40 km von dem Ort, wo das passiert sein soll, entfernt war. Meine Rechtschutzver. übernimmt aber nur die Hälfte der Anwaltskosten, da „Beleidung Vorsatz vorraussetzt“. Ich bleibe also auf den Kosten sitzen. Ist das bei allen RSVers’s so oder wid das auch anders gehandhabt, also bei nachgewiesener Unschuld Übernahme aller Kosten?
Frage Nummer 20727

Antworten (7)
Alex64
Nein, gilt bei allen Rechtsschutzversicherungen bei Vorliegen von Straftatbeständen die nur vorsätzlich begangen werden können.
Ausnahmen gibts nur bei Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften....
pard
Es war Verkehrsrecht. Ich soll, obwohl nicht da, zu dicht aufgefahren sein und den Scheibenwischer gezeigt haben.
Alex64
Nein - auch wenn eine Beleidigung während der teilnahme am Strassenverkehr "stattfindet" handelt es sich dabei nicht um eine Verkehrsrechtsstraftat, sondern um ein Vergehen nach StGB.
pard
Aber das öffnet doch dem Missbrauch Tür und Tor. Ich will jemanden eins auswischen, erfinde dann eine Straftat, baue eine Beleidigung ein, das Verfahren wird eingestellt und ich freue mich diebisch, das er auf der Hälfte der Anwaltskosten sitzen bleibt. Da fehlt mir die Logik. Egal, ich danke Dir für die Antworten und wünsch ein schönes Wochenende.
Alex64
Wenn Dir dieser Spass ein Strafverfahren wegen "Falscher Verdächtigung" oder Verleumdung, deine eigenen dadurch entstehenden Anwaltskosten sowie eventuelle zivilrechtliche Schadensansprüche des fälschlich Beklagten wert sind - dann viel Spass damit.
pard
Bezüglich dieser Punkte, die Du genannt hast, habe ich mit meinem Anwalt auch gesprochen. Das trifft ja auf mich zu. Er meinte, so etwas hat keine Aussicht auf Erfolg. Ich soll es lassen! Von daher eine eher zahnlose Drohung.
Wie dem auch sei, nochmals vielen Dank
Alex64
Funktioniert natürlich nur, wenn der von Dir fälschlich Beschuldigte den dann ja dahinterstehenden Vorsatz nachweisen kann.
In deinem gerade geschilderten Fall wäre das aufgrund einer persönlichen Bekanntheit und einer eventuellen Vorgeschichte natürlich deutlich einfacher, als wenn ein gänzlich Fremder dich aufgrund eines falsch abgelesenen Kennzeichens fälschlich beschuldigt - das ist allenfalls fahrlässig und damit nicht unter dem Tatbestand der o.g. §§ subsummierbar.