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Gast

Sperrzeiten ALG 1 bei Meldeverstößen

Habe mich bei befristetem Arbeitsvertrag 2 Wochen zu spät arbeitsuchend gemeldet.
Also mein AV endet am 09.12.2019. Gemeldet habe ich mich am 23.09.2019
Die Dame vom Arbeitsamt hat mir nun erklärt, dass ich 12 Wochen für ALG 1 gesperrt bin.
Kann mir nicht vorstellen, dass dieses richtig ist.
Frage Nummer 3000133591

Antworten (3)
Cheru
§ 159 SGB III Abs. 6 lautet:

"Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche."
Cheru
Ich hätte noch erwähnen können, dass der im Internet leicht aufindbare § 159 SGB III Sperrzeiten bis zu 12 Wochen vorsieht und eine Vielzahl von Anlässen dafür auflistet.
Möchtest Du mal nachschauen, ob da eventuell noch mehr als nur eine verspätete Meldung sanktioniert werden soll?
flux
Wenn bei Bekanntwerden des Arbeitsplatzverlustes weniger als 3 Monate bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit verbleiben, bist Du verpflichtet, Dich UMGEHEND bei der Agentur für Arbeit zu melden.
In Deinem Fall wären 3 Monate am 23.12.2019 um.

Somit bist Du erst 2 Wochen zu spät mit Deiner Arbeitslosmeldung.
Mehr als diese 2 Wochen können Dir deshalb nicht als Sperrzeit angerechnet werden.

Verpasst Du diese Fristen, droht eine Sperrzeit von mindestens einer Woche beim Arbeitslosengeld.
Je nach Schwere des Verstoßes kann die Sperrzeit auf bis zu 12 Wochen ausgedehnt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sperrzeit schriftlich begründet wird, dann hast Du immer noch Widerpruchsmöglichkeit und musst im Widerspruchsverfahren zur Sache angehört werden.