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Gast

Tiefbaurechnung doppelt so hoch

Hallo,
Wir haben ein in unseren Augen mittelschweres bis großes Problem. Wir haben eine Rechnung von unserem Tiefbauer bekommen, die plötzlich doppelt so hoch ist wie das Angebot.
Obwohl wir mehrfach gefragt, ob und wieviel Mehrpreis das kostet, haben wir kein Angebot bekommen und auch sind mehr arbeiten ausgeführt wurden, als wir ursprünglich in Auftrag gegeben haben. Es hieß immer „ist im
Preis mit drin“ und nun passierte das ganze Gegenteil. Müssen wir das bezahlen oder kann man sich die Rechnung einkürzen?
LG Stefanie
Frage Nummer 3000287390

Antworten (2)
ingSND
Das letzte Mal, dass ich mich mit dieser Frage beschäftigt habe, galt die Regel, dass eine Abschlussrechnung den Kostenvoranschlag ohne Absprache um nicht mehr als 10% überschreiten dürfte. Ob das in diesem speziellen Fall auch und immer noch so ist, halte ich zumindest für so wahrscheinlich, dass ich in eine Anwaltserstberatung investieren würde.
micle
Es kommt unter anderem auf das Vetragsverhältnis an.
Einzelpreisvertrag?
Pauschalpreisvertrag?
gesetzl. Grundlage BGB?
gesetzl. grundlage VOB?

Die von ingSDN aufgeführte Kappung der Überschreitung nur bei BGB-Verträgen, nicht bei Verträgen nach VOB.
Die VOB gilt jedochanders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sie muss vereinbart werden.

Zu klären ist zunächst, ob die "Mehrarbeiten" durch den Mengenansatz ergeben (100 m Kanalleitung in der Rechnung an Stelle 50 m Kanal im Angebot) oder durch zusätzliche nicht im Angebot enthaltene Leistungen ergeben (Es war gar kein Kanal angeboten, er wurde aber hergestellt und ausgeführt). Mengenänderungen führen regelmnässig, bei nicht zum Pauschalpreis vereinbarten Verträgen, zu einer Abweichung der Rechnungsssumme von der Angebotssumme. Bei Mengenmehrungen um mehr als 10% gegenüber dem Angebot stünde euch zu, dass der Einheitspreis für die entsprechende Position neu verhandelt werden muss.

Hat der Auftragnehmer hingegen Leistungen durchgeführt, die gar nicht im Angebot enthalten sind, dann sind diese im Grundsatz nicht vergütungspflichtig, wenn der Unternehmer vor deren Ausführung dafür keinen Nachtrag vorgelegt hat, den Ihr beauftragt habt.

Ich denke auch, dass in diesem Fall eine Rechtsberatung sinvoll ist.