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Gast

USt auf DL von Deutschland in die Schweiz zu zahlen?

Ich bin Schweizerin und habe eine Einzelfirma (bin also keine juristische Person) und habe eine Coaching-Dienstleistung in Deutschland bezogen. Ich bin MWSt-befreit (Branche). Der Rechnungsbetrag lautet "netto plus 19 % USt" vom DL-Erbringer. Muss ich diese zusätzlichen 19 % zahlen?
Herzlichen Dank für eure geschätzte Antwort.
Maja
Frage Nummer 3000111180

Antworten (8)
Cheru
Verkürzt gesagt muss in Deutschland Umsatzsteuer abgeführt werden für
1. Lieferungen und Leistungen, die
2. ein Unternehmer
3. im Inland
4. gegen Entgelt
erbringt.

Falls die Leistung vom deutschen Coach in der Schweiz erbracht wurde, wird keine Umsatzsteuer fällig. Du zahlst also einfach den Nettopreis.
Falls Du aber den Coach in Deutschland besucht hast, wurde die Leistung im Inland erbracht. Dann wird Umsatzsteuer fällig.

Rein theoretisch müsstest Du Dir die Umsatzsteuer beim Verbringen der Leistung ins Ausland erstatten lassen können. Praktisch wird das aber nur bei Lieferungen klappen.
RausW
Unabhängig davon, ob die Antwort von cheru in allen Punkten korrekt ist oder nicht, geht sie meiner Meinung nach am Themas vorbei.

Wenn Sie eine Rechnung vom Dienstleister erhalten haben und darauf ein Betrag steht mit dem Hinweis "netto plus 19% USt", dann müssen Sie auch netto zuzuüglich 19% USt. bezahlen, oder die Rechnung monieren.
Solange sie so ausgestellt ist wie sie ausgestellt ist, muss der Aussteller jedenfalls die USt. abführen. Und das kann er ohne wirtschaftlichen Verlust nur, wenn sie auch komplett bezahlt wird.
Cheru
Na, dann machen wir es genauer (und dabei ändere ich auch gleich meine Meinung):

1. Du zahlst in jedem Fall nur den Nettobetrag.

2. Selbstverständlich monierst Du die Rechnung schriftlich, denn Du brauchst ja auch einen Buchungsbeleg: "Lieber Coach, bei Lieferungen/Leistungen in die Schweiz kommt das aus der EU bekannte Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Ich habe daher Deine Rechnung um 15,97% gekürzt."

3. Theoretisch müsste man die in der Schweiz fälligen 7,7% MWSt als Bezugssteuer mit der ETSV abrechnen, könnte sie aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Da Du MWSt-befreit bist, machst Du das aber natürlich nicht.
Mint-Berry Crunch
Reverse-Charge mit Schweizer Kunden, echt witzig.

Hier kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht zum Ansatz. Reverse-Charge bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss.

Bei der Umsatzsteuer muss man zuerst mal die Steuerbarkeit einer Lieferung oder sonstigen Leistung prüfen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen steuerbar, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Falls die Steuerbarkeit vorliegt ist zu prüfen ob ein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt.

Das Coaching ist eine sonstige Leistung und wurde hier anscheinend auch durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt. Die Frage ist jetzt noch an welchem Ort die Leistung als ausgeführt gilt.
Gem. § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmer ausgeführt wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, es sei denn eine der Sondervorschriften der §§ 3a Abs. 3 - 8, 3b, 3e , 3f UStG ist einschlägig.

Da Maja sagt sie ist Unternehmerin, ist aber z.B. der § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG) nicht einschlägig (gilt nur bei einer Leistung an einen Nichtunternehmer). Die anderen Spezialvorschriften sind auch nicht einschlägig (da hier vom Coach eine Rechnung gestellt wurde, gehe ich nicht von einem Eintrittskartenverkauf zu der Coaching-Veranstaltung aus, § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).

Der Ort der Leistung liegt somit in der Schweiz, d.h. nicht im Inland. Die sonstige Leistung ist daher gar nicht erst in Deutschland steuerbar.
Der Rechnungsaussteller hat zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen ( § 14c UStG) und muss diese daher auch an das Finanzamt abführen, es sei denn er korrigiert seine Rechnung noch. Er muss also eine Rechnung über den Nettobetrag stellen.

Da Weihnachten ist stelle ich auch keine Rechnung für meine Beratertätigkeit ;)
Cheru
Hm, Du meinst, die Schweizer Bezugssteuer gemäß Art. 45 Schweizer MWSTG entspricht nicht dem Reverse-Charge-Verfahren?

Ist aber eigentlich auch egal, weil Maja ja MWSt-befreit ist.

Dankeschön für den Input und friedliche Festtage.
RausW
Hallo Mint-Berry Crunch,

die intensive Aufzählung von einschlägigen Paragraphen und Fach-Vokabular erweckt durchaus den Eindruck von entsprechendem Hintergrundwissen.

Ich möchte allerdings zu bedenken geben, dass Majas Ausführungen bei weitem nicht so eindeutig sind, wie Sie es darstellen.

"Eine Coaching-Dienstleistung in Deutschland bezogen." Wieso schließen Sie daraus, dass das in der Schweiz erfolgt ist? Die Rechnungstellung lässt doch viel eher vermuten, dass die Leistung in Deutschland erbracht wurde. Aufklären kann das nur Maja. Erst dann kann die Sachlage mit Sicherheit richtig eingeschätzt werden.

"Ich bin MwSt.-befreit..." Was soll das heißen? Ich habe keine Ahnung von den schweizer Gesetzen. Aber dass MwSt.-befreit bedeuten soll, dass sie keine MwSt. zu zahlen hat, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Viel wahrscheinlicher ist doch, dass sie keine MwSt. in Rechnung stellen braucht und in Folge aber auch keine Vorsteuer geltend machen kann, so wie es das in Deutschland auch gibt. Das bedeutet aber keinesfalls, dass sie davon befreit ist in Rechnungen enthaltene bzw. aufgeführte MwSt. zu bezahlen.

Ich lasse mich gerne qualifiziert eines besseren belehren.
Mint-Berry Crunch
Hallo RausW,

Ich gebe Ihnen Recht, dass die Angaben von Maja natürlich nicht völlig eindeutig sind. Ich habe versucht dies durch entsprechende Formulierungen (z.B. "Da Maja sagt Sie sei Unternehmerin ...") zu berücksichtigen.

Ich bin lediglich davon ausgegangen, dass die Angaben so stimmen, dann ergibt sich das geschilderte Ergebnis.

Ich habe nicht vermutet, dass das Coaching in der Schweiz stattgefunden hat, sondern in Deutschland. Der tatsächliche Ort ist jedoch insofern nicht relevant. Wenn Maja wirklich Unternehmerin ist und das Coaching für ihr Unternehmen bezogen hat, dann gilt gem. § 3a Abs. 2 UStG, der Sitz ihres Unternehmens als Ort der Leistung.

Ob Maja in der Schweiz steuerfreie Leistungen erbringt und deshalb auch keine Vorsteuer ziehen kann ist für die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nicht relevant. Welche Auswirkungen sich in der Schweiz ergeben war nicht gefragt.

Unter den gemachten Angaben ergibt sich, dass die erbrachte Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist. Dementsprechend ist der Umsatzsteuerausweis des Rechnungsstellers falsch und Maja kann eine korrigierte Rechnung verlangen.

@ Cheru: Der Begriff des Reverse-Charge-Verfahrens war da einfach nicht richtig verwendet. Das mit dem "witzig" sollte nicht abwertend klingen.
Wenn eine Lieferung oder Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist und man würde die Pflicht zur Zahlung der Steuer auf einen Schweizer verlagern, wäre das lustig, denn dann wären Steuerausfälle vorprogrammiert.
DerDoofe
Der See-Genezareth-Effekt: Herr, wir haben die ganze Nacht gefischt und nichts gefangen.