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Gast

Wird Schweizer Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsverstoß in D vollstreckt?

Laut ADAC werden schweizer Bußgeldbescheide in Deutschland zwar zugestellt, aber incht vollstreckt, da nicht EU-Land. In anderen Quellen lese ich, dass es aber ein schweizerisch-deutsches Polizeiabkommen gibt, nachdem das Bußgeld für ein Verkehrsdelikt, das in der Schweiz begangen wurde, in Deutscland doch vollstreckt wird´. Was stimmt nun?
Frage Nummer 46278

Antworten (18)
antwortomat
Du kannst Dir sicher sein, dass die Schweizer einen Weg finden an Deine Kohle zu kommen.
bh_roth
Meines Wissens gibt es kein Amtshilfe-Abkommen mit der Schweiz, was Verkehrsdelikte betrifft. Die Strafe für einen Verstoß wird von einem Gericht festgelegt. Sie ist abhängig von der Höhe des Einkommens. In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung, das heißt, nur der, der nachweislich gefahren ist, kann bestraft werden. Die Verjährungsfrist ist anders als in Deutschland 2 Jahre. Als Strafe kann Geldstrafe bis Gefängnis verhängt werden. Auch ein Fahrverbot für die Schweiz ist möglich.
Mein Tipp ist, eine Rechtsberatung einzuholen. Ich bin versucht zu glauben, dass man die Sache aussitzen kann, denn man kann nicht gezwungen werden, z.B. gegen einen Familienangehörigen auszusagen, und da es keine Halterhaftung gibt, ist dies eine gute Möglichkeit, um die Strafe herumzukommen.
schlaumann
@ bh_roth: Gute Antwort! Hinzufügen möchte ich noch meinen Wissensstand: Dieses Polizeiabkommen CH/D gibt es wirklich, aber es ist (Stand 2011) noch nicht ratifiziert. Dies bedeutet m.W., daß die deutsche Polizei zwar bei der "Fahndung" unterstützt (sprich Halterdaten etc. herausgibt), nicht jedoch bei der "Geldeintreibung", also Vollstreckung. Gefährlich kann es jedoch zukünftig werden, wenn das Vertragsabkommen gültig wird und dann nach Bußgeld-Sündern rückwirkend gesucht wird. Und - ganz wichtig: Vollstreckbar ist der Bußgeld-Bescheid natürlich in der Schweiz, d.h. wer nicht zahlt und in / durch die Schweiz reist, kann dort dann belangt werden - und hierbei sind Schweizer Polizei und - Grenzbeamte sehr aktiv...!
apophyllit
Der Bussgeldbescheid kommt per Post. Anschliessend muss bezahlt werden, so einfach ist das. Alles andere ist Quatsch (spreche aus Erfahrung).
wiki01
@apophyllit: Was du von dir gibst, ist quatsch! Wenn du Muffensausen bekommen hast, nur weil ein offizieller Brief der Schweizer Exekutive bei dir im Briefkasten war, ist das allein dein Problem. Was wäre denn, wenn du nicht bezahlst? Liefert dich Deutschland dann aus, an die Schweiz? Niemand kann dich zwingen, zu bezahlen. Erst muss einmal feststehen, wer gefahren ist, weil es keine Halterhaftung gibt. Und wenn du nicht wieder vor hast, in die Schweiz zu fahren? Selbst schuld. Sowas hebel ich locker aus.
obermotzbruder
Schweizer Behörden schicken Ermittlungsersuchen an deutsche Behörden, sprich Polizei, mit der Bitte um Ermittlung des verantwortlichen Fahrers. Wenn dieer nicht ermittelt werden kann, wird der Halter verantwortlich gemacht. Es gint also sehr wohl eine Halterhaftung. Wer nicht zahlt, sollte dann aber mit seinem Fahrzeug(kennzeichen) die Schweiz meiden. Dann kann das Fahrzeug auch beschlagnahmt werden. Und die Schweizer sind in dieser Beziehung knallhart.
bh_roth
Falsch. Die Schweiz kennt Halterhaftung nur bei Parkdelikten, nicht jedoch bei Bußgeldern. Wie übrigens in Deutschland auch.
bh_gelbh
Was kann man in der Schweiz überhaupt falsch machen, da gehts ja sowieso nur bergauf.
obermotzbruder
bb_roth.

Falsch. Die Schweiz kennt Halterhaftung nur bei Parkdelikten, nicht jedoch bei Bußgeldern. Wie übrigens in Deutschland auch.

Eigentlich sollte ich es wissen, ergo ist ihre Antwort völliger Quatsch. Das letzte Bussgeldverfahren, mit dem ich zu tun hatte, war eines über 1300 Franken.
wiki01
Dass man selbst einen Bussgeldbescheid bezahlt hat, ist doch kein Beweis dafür, dass man ihn auch hätte bezahlen müssen!
Ich halte mich da an das, was die schweizer Straßenverkehrsgesetze aussagen.
Auf deutschem Kurs der Fahrerverantwortlichkeit sind Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden, die Schweiz, die Slowakei und Tschechien.
Eine strafrechtliche oder auch nur strafrechtsähnliche Ahndung eines Delikts, wozu Verkehrsordnungswidrigkeiten zählen, ist ohne Schuld des Täters rechtsstaatswidrig.
bhroth
Vielleicht hilft dieses Zitat aus einem Schriftverkehr.
Teil 1.
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:


In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung, so dass nur derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verkehrsverstoß auch begangen hat. Wenn Sie auf die hier augenscheinlich erfolgte Anhörung keine Angaben machen, ergeht ggf. eine sog. „Bußenverfügung", gegen die „Einsprache" (in Deutschland wäre das der Einspruch) eingelegt werden kann. Hier sollten man sich aber eines Schweizer Rechtsanwaltes bedienen, der Akteneinsicht nehmen und danach den Fall abschließend beurteilen kann.
bhroth
Teil 3.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es zwischen Deutschland und der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied lediglich ein Rechtshilfeabkommen, jedoch kein Vollstreckungsabkommen in Verkehrssachen gibt. Aus diesem Grund würden Sie, selbst wenn Sie als Fahrerin angegeben werden würden, zwar Post von der deutschen Polizei bekommen, eine Vollstreckung kommt aber nicht in Frage. Aber es sollte dann in den nächsten zwei Jahren das Schweizer Staatsgebiet nicht betreten werden, weil sonst gegen ihn vollstreckt werden kann (sog. Vollstreckungsverjährung). Die Rechtslage zwischen Israel und der Schweiz kann hier nicht beurteilt werden, doch könnte sich Ihr Freund, wenn er in diesem Zeitraum keinen Schweiz-Aufenthalt plant, sich als Fahrer zu erkennen geben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
bhroth
Teil 2.
Wenn Sie nun Ihren Freund aus Israel als Fahrer angeben, könnten diesem als Sanktion ein erhebliches Bußgeld, Fahrverbot und sogar eine Gefängnisstrafe drohen (die Schweiz hat seit einigen Jahren drastische Strafen bei zu schnellem Fahren), doch hängt dies davon ab, wo der Verkehrsverstoß begangen worden ist (innerorts, Landstraße, Autobahn) – im Verwaltungsverfahren könnte auch der Führerschein aberkannt werden. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ihr Freund nicht gefahren ist, drohen ihm keine Sanktionen, sondern nur der Person, die tatsächlich gefahren ist.
Deho
@ bh_roth
Ob das dem Herrn Böhler recht ist, dass seine Korrespondenz ins Internet gestellt wird? Man könnte leicht darauf kommen, dass er ein Rechtsanwalt aus Konstanz ist.
bh_roth
@Dara: 1. Das ist aus dem Internet, frei für jeden zugänglich. 2. Der aufmerksame Leser kann darin Details finden, die ich in meinem ersten Posting schon erwähnt hatte, aber diese Diskussion hier voller Halbwissen stinkt mir, allen voran derjenige, der schon mal schnell einen Strafzettel bezahlt hat, den er nicht hätte bezahlen müssen, wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, aber seine eigene Unfähigkeit zum Gesetz macht.
Wenn es der Beseitigung von Unklarheiten dient, kann ich auch noch die Quelle nennen.
Deho
@ bh_roth,
Danke für die Aufklärung, ein Quellennachweis erübrigt sich, das können wir selbst finden, oder übergeben es an Guttenplag. Ja, genau, der fränkische Baron, der seine Quellen auch erst auf Nachfrage zugegeben hat. Der bereut das bitter, aber hier passiert nichts, wenn man erwischt wird.
Gerdd
Gegenfrage: Haben Sie ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz? Vielleicht können die sich daran schadlos halten und Ihre Daten dann "versehentlich" an die deutschen Steuerbehörden durchsickern lassen.
gernoedl
Ich höre, man muss sehr vorsichtig sein, die Eidgenossen suchen verzweifelt nach einem Ausgleich dafür, dass langsam die Einnahmen aus den Geldanlagen von Steuerhinterziehern wegbröckeln, von denen viele Schweizer gelebt haben!