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Gast

Mietverhältnis ohne Mietvertrag

Habe seid einem Jahr eine Wohnung ohne Mietvertrag, jeder Versuch einen zu bekommen von der guten Frau war zwecklos, will jetz endlich raus aus der bude. Was muss ich beachten, kann ich einfach meine Sachen packen und umziehen, oder muss ich 3 Monate warten
Frage Nummer 3000024526

Antworten (17)
Gast
ja, du kannst ausziehen. Von jetzt auf vorher!
Warst du unter der Adresse gemeldet? Wenn ja, hat die Vermieterin jetzt, nach dem neuen Meldegesetz, ein Problemchen - ein ganz gewaltiges!

Ing793 - darf ich das so schreiben?
umjo
Oh, oh, Huddelduddel, Du hänst Dich ja ganz schön weit aus dem Fenster!
Ein Mietvertrag muß für seine Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich geschlossen werden.
Von daher sind m.E. die Vorschriften §§ 535 ff. BGB zu beachten. Kündigungsfrist nach § 573c BGB!
Und wie das neue Melderecht da ins Spiel kommen soll, erschließt sich mir schon garnicht.
Gast
umjo - dann verinnerliche doch das neue Meldegesetz mit Wirkung ab 01,11,2015. Es wird sich dir vieles erschließen.

Was deutsche Gerichte daraus machen?????
umjo
Wenn nach dem neuen Bundesmeldegesetz jemand umzieht, benötigt er dafür binnen 14 Tagen nach dem Auszug eine Bestätigung vom Vermieter.
Erst wenn Gast ausgezogen ist und die Bestätigung von der Vermieterin nicht fristgerecht bekommt, bzw. sie das nicht an die Meldebehörde gibt, hat diese ein Problem - § 19 MeldFortG.
Und wenn Gast ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen auszieht, hat er ein Problem.
Gast
Solche Probleme bestehen nicht nur in Deutschland.
Ich bin zum 1.10. innerhalb Spaniens umgezogen.
Um mich an meinem neuen Wohnort ordungsgemäss anmelden zu können, musste ich erstmals ausser dem Mietvertrag ein zusätzliches Papier von meinem Vermieter anfordern, eine sogenannte Cedula.
Vorher war es egal, wo man wohnte, das Meldegesetz in Spanien war eher lasch, man musste sich eigentlich gar nicht ummelden. Das ist vorbei.
Ich verstehe das Beamtenspanisch noch nicht so ganz, nur teilweise, interpretiere es deshalb so: In der Cedula muss der Vermieter meines Hauses nachweisen, dass er berechtigt ist, mir ein Haus zu vermieten, er selbst seinen neuen Wohnsitz auch ordnungsgemäß gemeldet hat, und dass er vor Abschluss des Mietvertrages geprüft hat, ob er an mich vermieten kann, sprich ich auch eine ordentliche Steuernummer habe, ohne die in Spanien ja eh schon lange wenig geht.
Gast
Amos - und am Finanzamt vorbei?
Ich selbst bin 1966 zu einem Zweiradhersteller in Stuttgart gewechselt. Wohnte zur Untermiete. Als ich bei einer dortigen Bank ein Konto eröffnen wollte ging das erst nach einer ordentlichen Um- bzw. Anmeldung. Dies wurde dann Mitte der 80-ziger gelockert und m.E. notwendiger Weise jetzt wieder eingeführt.
Auch Vermieter bei airbnb werden sich noch wundern!
Gast
Das, ist das, was mich abgehalten hat, Beamter zu werden.
Ein gerades Rückgrat nur die Abstützung durch die Paragraphen.
Gast
ich glaube dir! einem Bekannten erging es so:
Mutter im Pflegeheim, Besitzerin des Hauses, lebenslanges Wohnrecht und nur der FA-Beamte wollte auch so einen fiktiven Betrag ansetzen. Erst ein oberes Finanzgericht, ähnlich OLG, bestätigte, daß die Wohnung im Besitz der Mutter jederzeit ihr zur Verfügung zu stehen hat und daher nicht der Steuerpflicht unterliegt.

Ich denke auch mit Schaudern daran zurück, als Gemeindebedienstete durch die Straßen schlichen um für die Neudeutschen Wohnraum zu schaffen. Habe bei uns erst diese Woche wieder solche Schleicher gesehen.
umjo
Schön, dass sich die Plauderei jetzt von der Ursprungsfrage gelöst hat.
Ist vielleicht auch besser so...

@Gast: kündige (schriftlich!) mit Zugangsnachweis (ESB, Briefeinwurf mit Zeuge) bei Deiner Vermieterin!
Leider ist der 3. Dezember schon vorbei, daher kommt dieser Monat noch dazu, und es gilt m.E.: spätestens am 3.1.2016 (Zugang bei der Vermieterin) zum 31.3.2016.
Gast
umjo - bist der Beste!

das sagt der Gockel(gleich ganz Vorne bzw. am Anfang):
Kündigung des mündlichen Mietvertrages
Da ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, endet dieses Mietverhältnis erst mit Kündigung durch den Vermieter oder Mieter.

Voraussetzung ist gemäß § 542 BGB die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Darüber hinaus hat die Kündigung in Schriftform (§ 568 BGB) zu erfolgen. Dadurch soll Klarstellung und Rechtssicherheit für den Gekündigten geschaffen werden.
umjo
Ich geb's auf!
Gast
Eigentlich hat Gast gar kein Mietverhältnis!
Definitiv sollte ein Vertrag abgeschlossen werde - oder, Absprache?
Von einem mündlichen Mietvertrag war scheinbar nie die Rede - oder, sonst würde kein Vertrag eingefordert werden?
Da ein schriftlicher Mietvertrag bisher nicht vorgelegt wurde - Versäumnis des Vermieters, bedarf es keiner Fristen.
Ein automatisches Eintreten in den vertragslosen Kontrakt ist aufgrund der angeblichen wiederholten Nachfragen m.E. auch nicht gegeben.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Aber - frag den Fachanwalt oder Verbraucherverband oder Mieterverein
umjo
Käse, Huddel (auch wenn Du angeblich nicht wissen willst, wer damit gemeint ist)!
Gefährlicher Käse, denn der User, der Deine Absonderungen hier ernst nimmt, bekommt u.U. erhebliche rechtliche Probleme.
Tausch' Dich doch lieber weiterhin mit Amos und Celsete (sorry!) über Persönliches aus.

Möchtest Du, dass ich Deine diversen Statements zur Gastfrage hier noch einmal aufführe?

Also, ad 1: "ja, du kannst ausziehen. Von jetzt auf vorher!
Warst du unter der Adresse gemeldet? Wenn ja, hat die Vermieterin jetzt, nach dem neuen Meldegesetz, ein Problemchen - ein ganz gewaltiges!"

ad2: "umjo - dann verinnerliche doch das neue Meldegesetz mit Wirkung ab 01,11,2015. Es wird sich dir vieles erschließen. Was deutsche Gerichte daraus machen?????"

ad3: "umjo - bist der Beste! das sagt der Gockel(gleich ganz Vorne bzw. am Anfang):
Kündigung des mündlichen Mietvertrages
Da ein mündlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft, endet dieses Mietverhältnis erst mit Kündigung durch den Vermieter oder Mieter.
Voraussetzung ist gemäß § 542 BGB die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Darüber hinaus hat die Kündigung in Schriftform (§ 568 BGB) zu erfolgen. Dadurch soll Klarstellung und Rechtssicherheit für den Gekündigten geschaffen werden."

ad4: "Eigentlich hat Gast gar kein Mietverhältnis!
Definitiv sollte ein Vertrag abgeschlossen werde - oder, Absprache?
Von einem mündlichen Mietvertrag war scheinbar nie die Rede - oder, sonst würde kein Vertrag eingefordert werden?
Da ein schriftlicher Mietvertrag bisher nicht vorgelegt wurde - Versäumnis des Vermieters, bedarf es keiner Fristen.
Ein automatisches Eintreten in den vertragslosen Kontrakt ist aufgrund der angeblichen wiederholten Nachfragen m.E. auch nicht gegeben.
Alle Angaben ohne Gewähr! Aber - frag den Fachanwalt oder Verbraucherverband oder Mieterverein"

Deine zwischenzeitliche Plauderei mit Amos habe ich jetzt mal weggelassen.

Hättest Du nicht von Anfang an den letzten Satz Deines letzten Postings absondern können?

Den Rest (Deiner Ergüsse) darf Du Dir gerne nochmals (ggf. auch mehrmals) zu Gemüte führen.

Vielleicht kühlst Du dann ja mal etwas ab.
umjo
Ok, geb's nicht nur wie angekündigt auf, sondern bin hiermit auch endgültig 'raus!

Allerdings... Deine Beleidigung musste ich jetzt einfach melden.

Nächtle, Huddel, aber auch an alle diejenigen, die jetzt lautlos feixend mitgelesen haben!
umjo
Huddel (auch wenn Du vorgibst, nicht zu wissen, wer damit gemeint ist):
Einen hätte ich dann doch noch: Schwafelrunden gibt's im Internet zuhauf.
Warum also sonderst Du ausgerechnet hier und bei rechtlich u.U. relavanten Fragen solchen, in sich widersprüchlichen, Müll ab??
(u.U. = unter Umständen)
Bananabender
@umjo
mit deiner freundlichen Erlaubnis möchte ich hier dein Wissen erweitern:
»unter Umständen« schreibt man abgekürzt u. U. mit einem Raum (z. B. Leertaste) zwischen dem Punkt und dem Versal U.
Quelle: Duden
Gast
moonlady123456 - sorry, du wieder auf den Bananenbinder reingefallen

Schau mal bei f$45 Billions, seine eigenen Postings von 12:03 und 12:13