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Mathyangel2

Wie weit darf ein Dachüberstand über die Grundstücksgrenze reichen?

Frage Nummer 34302

Antworten (9)
kurtweck
solange das dach nicht das gegenübliegende Haus berührt sollte eigentlich alles ok sein
mmarkus
Steht im für Dich gültigen Baurecht (Bund, Land, ggf. Gemeinde/Baugebiet). Im Allgemeinen mußt Du in Deinem Baufenster bleiben, und das hört normalerweise an Deiner Grundstücksgrenze auf. Ausnahmen kann ich mir vorstellen, wenn Du bis zur Gehsteigkante bauen darfst und das Dach dann über den Gehsteig reicht.
Fredolino
Bei Grenzbebauungen, mag es Ausnahmen geben, welche aber anzeige- bzw. genehmigungspflichtig sind. Frag beim zuständigen Bauamt nach.

Fredolino
inge-zauber3
Wenn ein Nachbarshof angrenzt, darf nicht mal 1cm hinausragen. Schon da, kann der Nachbar klagen und das würde für Sie ein Rückbau bedeuten. Solange der Nachbar kein Problem damit hat, ist es egal wie weit es über die Grundstücksgrenze reicht. Am besten mit dem Nachbarn reden und die Sache schildern und eventuell eine schriftliche Bestätigung geben lassen falls er nichts dagegen hat. Sollte das Nachbarshaus aber mal verkauft werden kann der Neue Eigentümer die Sache wieder ins Rollen bringen und da bringt Ihnen die Unterschrift von dem Vorbesitzer gar nichts.
IngeStar
Eine Überbauung über die eigene Grundstücksgrenze hinaus ist generell nicht gestattet, weil damit eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke einhergeht. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist dies rechtlich gestattet. Dies muss aber explizit im Bebauungsplan erwähnt werden, ansonsten hat der Besitzer des angrenzenden Grundstücks zivilrechtlichen Anspruch auf die Beseitigung des Dachüberstands.
Annanna
Über die eigene Grundstücksgrenze darf ein Dachüberstand überhaupt nicht reichen. Ganz im Gegenteil, selbst wenn der Dachüberstand in die Nähe der Grundstücksgrenze kommen sollte, so ist dafür eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Im Bebauungsplan ist genau angegeben, wie weit ein Nebengebäude, inklusive Dachüberstand, von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt werden darf.
bh_roth
Dein Dach darf genau 0 cm in das angrenzende Grundstück hineinragen.
Warum äußern sich hier Leute, die nur Mutmaßungen anstellen? könnte sein... müsste sein... Solche Antworten helfen niemandem, weil man dann so schlau ist wie früher. Irgendwie erinnert mich das an Stammtischgequatsche.
irisw76
lt. hessischer Bauordnung (HBO) darf ein Überbau (z.B. Erker, Loggia, Balkon und auch der Dachüberstand) maximal 1,50 m über die Baugrenze reichen. Allerdings muss hierbei unbedingt berücksichtigt werden, dass die Mindestabstandsfläche zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn von 2,0 m eingehalten werden muss! D.h. wenn ein Bauherr einen Dachüberstand von der maximal zulässigen Tiefe von 1,50 m bauen möchte, dann muss er mit der Grundmauer des Gebäudes mindestens 3,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Sofern jedoch der Nachbar mit dem Überbau einverstanden ist und ins Grundbuch seines Grundstücks eine Grunddienstbarkeit eintragen lässt, dann kann die Mindestabstandsgrenze zum Nachbarn auch überschritten werden. Für den Nachbar hat das allerdings zur Folge, dass sich die von ihm einzuhaltende Mindestabstandsfläche entsprechend erhöht. ÜBER die Grundstücksgrenze darf soweit ich weiß, gar nichts reichen.......
micle
Theoretisch nicht, in der Praxis, geringstmöglich.
In vielen Bebauungsplänen ist die Lage der Garage als Grenzbau vorgeschrieben, ein Abstand unter 50 cm zur Grenze ist nicht erlaubt.
Ergo, die Garagenwand steht exakt auf der Grenze. Der fachgerecht hergestellte Dachrand einer Fertiggarage mit Flachdach sollte nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst mit einer Mauerwerksabdeckung versehen werden, die nach gängigen Vorschriften einen Überstand von etwa 3 cm über die Wand und somit über die Grenze benötigt. Dies muß der Nachbar in der Regel dulden.
Wenn er später an die Garage anbaut, kann der "Überbau" entfernt werden und der Anschluß der Garagenabdichtung an das Bauwerk auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden.