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Gast

Einkommenssteuer/ Spekulationssteuer

Hallo, da es widersprüchliche Meinungen innerhalb der Familie gibt, stelle ich diese Frage. Meine Schwester und ich haben im Jahre 2019 durch einen Übergabevertrag das Haus meiner Eltern überschrieben bekommen. Das Haus wurde von meiner Oma 1960 gebaut, dann wurde immer wieder erweitert bis ca. 1992. Meine Frage ist nun, da im ESTG &23 steht, dass nur eine Spekulationssteuer anfällt, wenn der Bau oder die Anschaffung der Immobilie innerhalb von 10 Jahren veräüßert wird. In unserem Falle sind ja von Anschaffung und Erweiterung mehrere Jahrzente vergangen und ich bin der Meinung, dass für uns keine Spekulationssteuer beim Verkauf anfällt. Ich wohne auch n och seit 4 Jahren in der eigenen Immobilie, meine Schwester hat Ihre eigene Immobilie und wohnt natürlich mit Ihrter familie dort. Vielen Dank im Voraus! LG
Frage Nummer 3000283898

Antworten (3)
dschinn
Das ist ja hier keine Rechtsberatung sondern eine Meinungsumfrage.

Meine Meinung:
Übergabevertrag 2019 plus 10 Jahre macht 2029!
Wir haben aktuell 2023, wenn du jetzat das Teil verkloppst, ist das Spekulatius.
ingSND
Bei Erbschaft und Schenkung beginnt die Spekulationsfrist nach meinem Verständnis (und dem von ImmoScout24) mit dem Erwerb durch den Vorbesitzer. Der Zeitpunkt der Schenkung ist irrelevant.
rayer
Ganz irrelevant scheint es nicht, man erbt offenbar auch die Spekulationsfrist. In dem geschilderten Fall ist es wohl tatsächlich ohne Belang.

Wurde die Immobilie geerbt oder war ein Geschenk, beginnt die Spekulationsfrist mit dem Datum des ursprünglichen Kaufs durch denjenigen, der Ihnen das Haus vererbt bzw. geschenkt hat. Genau genommen erben Sie im steuerlichen Sinne also nicht nur die Immobilie, sondern auch die damit verbundene laufende Spekulationsfrist. Hat der Erblasser bzw. Schenkende die Immobilie also bereits zehn Jahre besessen oder das Haus selbst mindestens im Kalenderjahr des Erbes bzw. der Schenkung und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt, fällt keine Spekulationssteuer für den Erben bzw. Geschenkempfänger an. Die Drei-Objekt-Grenze gilt wiederum gar nicht für geerbte und geschenkte Immobilien.
(Copy&paste)