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Gast

Mieterhöhungen

Der Vermieter eröht unsere Miete um 12% und begründet es mit zusätzlichen wohn-
werterhöhenden Merkmalen wie: Innenstadt in wenigen Minuten mit den ÖPNV
erreichbar, Gefliester Küchenbereich(1,2 m2 !) und Wohnenin einen Gründerzeithaus/Altbau. Er beruft sich dabei in seinen Mieterhöhungsverlangen der Kaltmiete auf
§§ 558 ff. BGB. Bein den Mietobjekt handelt es sich um "Betreues Wohnen" mit Mietern im Alter vom (im Mittel) von 88 Jahren. Was solen wir alten Menschen tun ?
Frage Nummer 3000289639

Antworten (2)
ingSND
Eine Erhöhung der Miete ist zulässig, wenn seit der letzten Erhöhung 15 Monate vergangen sind.
Die Kappungsgrenze liegt bei 20% in drei Jahren (15% in besonders ausgewiesenen Bereichen).
Ich sehe hier auf den ersten Blick wenig Ansatzmöglichkeiten für Gegenmaßnahmen.
Einziger Punkt könnte die absolute Höhe der Miete sein, falls diese oberhalb der "ortsüblichen Vergleichsmiete" liegt. Der Hinweis auf die Nähe von ÖPNV und die Fliesen lässt vermuten, dass der Vermieter das Objekt künstlich in eine höhere Qualitätsstufe liften will, um die Miethöhe zu rechtfertigen.
Ansonsten bleibt festzuhalten, dass Dinge einfach teurer werden. Wenn der Vermieter alle drei bis vier Jahre 12% erhöht, lässt sich da wenig gegen sagen, insbesondere bei betreutem Wohnen, da schlagen auch für ihn die Personalkostensteigerungen zu buche.
mantrid
Die Begründungen sind absurd, denn Innenstadtlage, ÖPNV, gefliester Küchenbereich und Gründerzeithaus (eh Geschmackssache) haben sich wohl kaum geändert. Hier kann nur eine Anspassung an die Vergleichsmiete eine Begründung sein.