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Gast

Wie lange ist die frist bei einer Kündigung?

Hallo
Ich möchte gerne kündigen, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Leider verstehe ich den Arbeitsvertrag nicht ganz.

Auszug aus dem Vertrag:
Paragraf 13 Kündigungsfristen:
(1) das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer frist von 6 Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nach Übernahme aus einem Berufsausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer frist von zwölf Werktagen gekündigt werde.

(2) Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder unternehmen

3jahre bestanden hat, auf 1 monat zum Monatsende
5jahre bestanden hat, auf 2 monate zum Monatsende
8jahre bestanden hat, auf 3 monate zum Monatsende.....

(3)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, ist er bei bestehenden Schutzwürdiger Interessen befugt, den Arbeitnehmer unter fortzahlung seiner bezüge und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche freizustellen. Als Schutzwürdige interessen gelten zb. Der begründete Verdacht des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, ansteckende Krankheiten und der begründete verdacht einer strafbaren handlung.

Ich arbeite in einem Kleinbetrieb (2mann plus chef) seid 2 jahren und 3-4Monaten. (Bau)
Seid ende November bin ich krank geschrieben. Was meinem chef überhaupt nicht passt und er mich mehrfach versucht hat zu überreden arbeiten zu kommen. Da mein zeh gebrochen ist und angeschwollen sowie schmerzhaft und ich keine geschlossenen schuhe tragen kann ist arbeiten nicht möglich.
Das Arbeitsverhältnis ist seid längerem angespannt vorallem mit dem Arbeitskollegen. Möchte nur noch da weg!

Wie lange ist nun die frist und wie weitere vorgehen? Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Frage Nummer 3000134786

Antworten (22)
Fiete11
https://www.stern.de/noch-fragen/wie-lange-ist-die-frist-bei-einer-kuendigung-3000134788.html
Oupa
Lieber Gast,
du kannst ja nicht antworten, daher will ich dir auch nicht die Frage stellen "Was ist ein begründeter Verdacht?"
Gilt nicht mehr der Grundsatz, dass jemand so lange unschuldig ist, bis er rechtskräftig für schuldig erklärt wurde?

Kann da ein AG einfach einen Passus einbringen, der dieses Gesetz umgeht? Jemand "begründet" verdächtigen, und schon ist er schuldig.

Vielleicht kann mir ein Gesetzeskundiger, von denen es in dieser WC ja einige gibt, mir das erklären?
Fiete11
Welches "Gesetz" umgeht der AG denn?

Es steht einem Arbeitgeber vollkommen frei, einen Mitarbeiter, egal ob der AG oder der AN gekündigt hat, bei vollen Bezügen freizustellen.

Daher ist der Passus eigentlich auch überflüssig.

Ob bei einer Freistellung Urlaubsansprüche verrechnet werden dürfen, bezweifele ich.

Übrigens kann jeder Fragensteller antworten. Er muss sich lediglich anmelden.
dschinn
Die Greta ist nun endlich 17 geworden.
Oupa
@Fiete11
wie schön, dass mir ein Gesetzeskundiger so kompetent geantwortet hat.

Ich wusste nämlich nicht, dass ein AG einen AN bei vollen Bezügen freistellen kann, ebenfalls wusste ich nicht, dass ein Gast Fragen beantworten kann.

Solltest du mir jetzt noch, in deinen eigenen Worten, erklären, was ein "begründeter Verdacht" ist, hätten wir beide das Zeug dazu, dicke Freunde zu werden.
Oupa
@dschinn
How dare she, how dare she?
Fiete11
@Oupa, Du siehst, welche Irrwege Nichtwissen nehmen kann. So wie Du den Passus gleich mit dem Gesetz verknüpfen wolltest. ;-)

Hier ein wenig Hilfe zur Selbsthilfe:
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=was+ist+ein+begr%C3%BCndeter+Verdacht
Skorti
Die Unschuldsvermutung gilt eigentlich nur bei Straftaten, dem Bericht in der Presse darüber und vor Gericht.

Bei allem weiteren ist ein Handeln bei begründetem oder unbegründetem Verdacht durchaus erlaubt.

Eine Beziehung wegen unbegründeten Verdacht beenden? Warum nicht?
Einen Mitarbeiter wegen begründetem Verdacht freistellen? Ja gerne.

Nur Kündigen ist wegen Verdachts nicht möglich. Da gelten Arbeitnehmerschutzgesetze.
Oupa
@Fiete11
Da du nicht weißt, wie man hier etwas verlinkt, habe ich die von dir erwähnte Seite natürlich nicht geöffnet.
Aber ich glaube dir.

Sind wir nun dicke Freunde?
Oupa
@Skorti
eine Kündigung bei purem Verdacht ist also nicht möglich, eine Freistellung bei vollen Bezügen aber wohl.
Das verstehe sogar ich.
Danke für den Hinweis.
Oupa
@Skorti,
da habe ich Dümmerle aber nun noch wieder eine Frage: Wenn mich (oder jeden anderen AN) unser AG 30 Jahre lang bei vollen Bezügen freistellt, und wir dann in das Rentenalter kommen, kann er uns dann aus Altersgründen kündigen, oder wäre das diskriminierend?
Fiete11
Kein AG stellt einen AN 30 Jahre lang frei. Zudem geht einer Freistellung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Du stellst Zusammenhänge her, die es in der Frage nicht gibt. Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann.

Ich glaube, Du willst uns hier mal eine Runde verar.....
Cheru
Die Kommafehler scheinen die Ansicht von ing zu bestätigen.
Oupa
@Fiete11,
du stellst hier Zusammenhänge her, die dir so passen, weil du sonst nichts hast. Gut. Quält mich nicht.
Skorti schrieb, dass eine Kündigung wegen einer Vermutung nicht möglich ist, und ich habe das bestätigt.

Du willst es mal wieder besser wissen.

Glaube doch, was du willst.
Handwerktech
Ich glaube die Kündigungsfrist beträgt bei Ihnen 4 Wochen zum Monatsende.
Oupa
@Fiete11,
und noch etwas, du schriebst gerade: "Zudem geht einer Freistellung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus."

Und dann schreibst du: "Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann."

Ja was denn nun? Kündigen wegen eines Verdachts oder freistellen?

Es ist wunderbar, sich mit dir Rechtsanwalt zu unterhalten.
Und sich ein wenig selbst widersprechen, das machst du doch ständig.
Fiete11
@ing793, stimmt. Mit Trollen sollte man sich gar nicht erst befassen. Aber es ist schon interessant, wie dumm sich jemand stellen kann, Geschriebenes verdreht usw.

Lassen wir Oupa mit seinem angeblichen Nichtwissen besser allein.
wokk
Willkommen zurück in der Alten Heimat . . . !
Oupa
Ohne mix geht hier ja nix.
Ich freue mich, dass ich stets bei euch willkommen bin.
Gute Nacht.
0upa
Hoffentlich kann ich euch noch ein wenig länger als bisher erfreuen!
Oupa
Na, nun bin ich das elfte Mal kopiert worden. Das ist der absolute Rekord hier. Ohne mix läuft hier nix. Oupa (der mit der Null anstatt des Buchstabens "o" – wie passend), vielen Dank. An deiner Avatar-Verzerrung musst du aber noch arbeiten. Viel Glück.

Und Sherlock rayer, der unheimliche Pisser, hat wieder einmal zugeschlagen.

Kennt ihr den unheimlichen Pisser nicht?
Es ist eine Geschichte aus der Volksschule in Deutschland.
Die Lehrerin steht an der Tafel und bemerkt, dass jemand an die Wand gepinkelt hatte.
Sie dreht sich um und sagt: "Ich mache jetzt meine Augen zu, und derjenige, der an die Wand gepinkelt hat, nimmt den Schwamm und wischt das weg.
Dann ist wieder gut."

Augen zu, Rumor, Rumor, Fußtritte, pinkel, pinkel und Kreide an der Wandtafel:

"Der unheimliche Pisser hat erneut zugeschlagen"
counsel
Hier die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen:
„… sind die im Ar­beits­ver­trag ste­hen­den Kündi­gungs­fris­ten kürzer als die ge­setz­li­chen, gilt § 622 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Die­se Vor­schrift enthält die zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers zwin­gen­den ge­setz­li­chen Min­destkündi­gungs­fris­ten. Sie lau­tet:
"§ 622 Kündi­gungs­fris­ten bei Ar­beits­verhält­nis­sen
(1) Das Ar­beits­verhält­nis ei­nes Ar­bei­ters oder ei­nes An­ge­stell­ten (Ar­beit­neh­mers) kann mit ei­ner Frist von vier Wo­chen zum Fünf­zehn­ten oder zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats gekündigt wer­den.
(2) Für ei­ne Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber beträgt die Kündi­gungs­frist, wenn das Ar­beits­verhält­nis in dem Be­trieb oder Un­ter­neh­men
1. zwei Jah­re be­stan­den hat, ei­nen Mo­nat zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,...

Hier gilt Absatz 1, es sei denn, es besteht für Arbeitnehmer (!) oder AG ein wichtiger Grund zur Kündigung. Das ist hier nicht ersichtlich.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, ohne einen Wichtigen Grund zu haben, kommt es zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldes. Vorher informieren! Und die Anzeigepflicht bei der Arbeitsverwaltung beachten.