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Marla37191

Zu viel genommener Urlaub in der Probezeit und dann Kündigung durch Arbeitgeber

Ich habe folgende Frage:
Ich habe am 01.06.19 einen 450€- Job angefangen. Von Anfang an war geklärt, dass ich eine Woche im Juli im Urlaub bin und dann Ende August noch einen Tag Urlaub benötige. Der Betrieb hat im August 2 Wochen Betriebsferien gemacht. Eigentlich sollte ich in der Zeit arbeiten um ein PC- Programm zu installieren und einzurichten, aber mein Arbeitgeber hat mir kurzfristig eine Nachricht gesendet und mir mitgeteilt, dass ich doch Urlaub machen soll.
Jetzt habe ich meine Kündigung in der Probezeit bekommen mit der Frist zum 10.09.19.
Kann mein Chef mir jetzt die zu viel genommenen Urlaubstage vom restlichen Lohn abziehen?
Frage Nummer 3000127998

Antworten (6)
umjo
rayer, ich widerspreche Dir ja nur ungern, aber wenn die Kündigung auf betrieblichen und/oder persönlichen Gründen gründet: Grundsätzlich doch!

Allerdings irritiert mich hier einiges:
Erstens: Was ist ein 'zu viel genommener' Urlaub?
Die Genehmigung deutet doch eigentlich darauf hin, das der AG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus von Anfang an als unproblematisch gesehen und auch angestrebt hat.

Zweitens: Die Frist zum 10.09.
Kündigung 'jetzt' interpretiere ich als Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Also in vorliegenden Fall spätestens erklärt am 12.8.19.

Drittens: Was 'war geklärt' und vor allen Dingen, wie - schriftlich und damit nachweisbar?

Und nicht zuletzt viertens: Vertragspflichtige Arbeit während der Betriebsferien? Gilt m.W. mur für AN, die vertragilch dazu verpflichtet wurden.

Also, Marla37191: Weitergehende Infos wären hier durchaus hilfreich!
Marla37191
Für umjo:
1. Ich arbeite 2 Tage pro Woche und bekomme 26 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche.
2. Ich habe am 26.08. meine Kündigung per Whatsapp bekommen und am 27.08. lag die schriftliche Kündigung im Briefkasten. Laut meinem Vertrag ist eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von 14- Tagen möglich. Die Kündigung erfolgte daher fristgerecht und ohne Angabe von Gründen.
3. Der Urlaub wurde direkt im Vorstellungsgespräch von mir angegeben und lediglich von meiner Chefin notiert.
4. Ich habe selber angeboten im Urlaub zu arbeiten, da ich wusste, dass mein Urlaubsanspruch nicht ausreicht um noch 2 Wochen Urlaub zu machen.
umjo
Ok, Marla, ing, mit der Frist habe ich daneben gelegen.

Marla, wenn Du in einem Unternehmen mit regelmäßig 5 Arbeitstagen eine 2-Tage-Woche hast, und 26 Tage Jahresurlaub, dann errechnet sich daraus 26x2 / 5 = 10,4 Tage Jahresurlaub und demnach ca. 0,87 Tage/Monat.

Deine Betriebszugehörigkeit beträgt 3 Monate und 10 Tage.In dieser Zeit hast Du 6 Urlaubstage 'verbraucht', bei einem rechnerisch erworbenem Anspruch von knapp 2,6 Tagen. Bruchteile eines Tages größer 1/2 werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG als ganzer Tag gerechnet; somit wären das 3 Tage.

Für die verbliebenen drei Tage sollte allerdings gelten, dass Mitarbeitern, die neu im Betrieb sind und infolge der Probezeit noch nicht genügend Urlaub ansammeln konnten, bereits genehmigter Urlaub nicht wegen irgendwelcher Betriebsferien gestrichen werden darf (Fundstelle).
Da der Urlaub ja nicht nur genehmigt, sondern sogar angeordnet war, sehe ich keinen Raum für eine Lohnkürzung.
umjo
Danke ing, für die Blumen. Aber es bleibt für mich ebenfalls dabei:
10,4 Tage werden -da nicht >1/2- auch nicht auf 11 Tage aufgerundet. Das mag zwar für die Betrachtung eines kompletten Jahresurlaubs richtig sein. Für anteiligen Uerlaubsanspruch m.E. aber nicht.

Was meinst Du mit 'eine Woche und einen Tag genommen'? Geht es hier um die Länge einer Woche?

Du schreibst u.a. "...das Problem sind die Betriebsferien...", und das ist jetzt m.É. -unabhängig von korrekten oder fehlerhaften Berechnungen des erworbenen Anspruchs außerhalb der 'Betriebsferien'- der entscheidende Punkt.

Genau dieses Problem aber glaubte ich mit diesem Quellennachweis geklärt zu haben.
Jo-Schu-1978
Mal aus Sicht eines Personalers...

Die Ansicht daß Urlaubstage immer aufgerundet werden, entspricht nicht dem Bundesurlaubsgesetz. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass ab 0,5 aufgerundet wird. Gängige Rechtssprechung ist, dass Bruchteile unter 0,5 beim Ausscheiden zu vergüten sind.

Grundsätzlich gilt mit ganz wenigen Ausnahmen, dass Urlaubslohn nicht zurück gefordert werden darf. Etwas anders sieht es aus, wenn der Urlaub noch nicht abgerechnet/bezahlt wurde. Dann kommt unter Umständen unbezahlte Freistellung statt Urlaub und Spiel. Allerdings maximal für den Tag Ende August. Der Betriebsurlaub selbst ist in jedem Fall zu vergüten. Wenn nicht als Urlaub dann als 'Garantiezeit' da sich der AG ja für die Zeit im Annahmeverzug befände. Arbeitsleistung würde ja angeboten.

Also wenn Kürzung, dann maximal ein Tag.
5515924@online.de
Nein. Sein Pech. Selbst wenn dir Bargeld anstatt Freizeit/Urlaub gegeben hat, er hat das Pech. Lies die BUrlG.