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Gast

Urlaubsanspruch - Geburt im Juli

Hallo - ich erwarte Anfang Juli ein Kind und würde gerne meinen gesamten Urlaubsanspruch davor nehmen - ich weiß, dass ich während des Mutterschutzes vollen Urlaubsanspruch habe - dh das wäre dann Juli und August - bei 30 Tagen Urlaub im Jahr würde mir dann nur 30/8 zustehen oder wird aufgerundet und ich habe Anspruch auf die vollen 30 Tage?
Dankbar für jeden Hinweis!
Frage Nummer 3000287288

Antworten (5)
ingSND
Es kommt darauf an,ob Du Erziehungsurlaub nach dem Mutterschutz nehmen willst.
Geburt Anfang Juli, danach acht Wochen Mutterschutz, dann sind wir Ende August. Wenn Du danach in den EU wechselst, dann darf Dir der AG den anteiligen Urlaub in dieser Zeit streichen,es bleiben Dir also auf jeden Fall sieben volle Monate, vielleicht acht (wenn der August komplett in den Mutterschutz fällt). Für jeden vollen Monat stehen Dir 2,5 Tage zu (bei 30 Tagen Jahresurlaub), Sind also 18 bis 20 Tage Urlaub.
Kommst Du nach dem Mutterschutz wieder arbeiten, bleibt es bei 30 Tagen Urlaubsanspruch.
rayer
Da die Frage mutmaßlich darauf abzielt, ob man clevererweise den ganzen Urlaub vor der Geburt nimmt, um dann in den Erziehungsurlaub zu wechseln, wäre die Antwort wohl eher in dem Kontext zu geben.
ingSND
Oh, ich war bisher der Überzeugung, genau das getan zu haben.
rayer
Natürlich stehen der Dame die vollen 30 Tage erst einmal zu. Die Kürzung ist möglich, hat aber Bedingungen.

Während der Elternzeit haben Beschäftigte grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Urlaub. Allerdings haben Arbeitgeber laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) § 17 das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat Elternzeit um 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruches zu kürzen. In der Regel werden sie das tun, sodass Beschäftigte praktisch gesehen in der Elternzeit keinen Urlaub bekommen.
Arbeitgeber müssen die Kürzung des Anspruchs jedoch ausdrücklich schriftlich erklären, und zwar nach dem Antrag auf Elternzeit – auch die rückwirkende Kürzung während oder nach der Elternzeit ist rechtens. Es reicht jedoch nicht aus, die Urlaubstage zu streichen und nur die restlichen Urlaubstage in der Gehaltsabrechnung anzugeben. Auch ein allgemeiner Passus im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die rückwirkende Kürzung nicht mehr möglich.
(Copy&paste)
ingSND
Wir sind uns einig - bei Erziehungsurlaub darf der AG anteilig kürzen und er wird es vorraussichtlich tun.
Außer vielleicht in dem Hinweis, dass er es ankündigen muss sehe ich in dem kopierten Text keinen Mehrwert. Wobei es tatsächlich nicht schaden kann, sowas im Vorfeld zu wissen.