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Lisa60

Kann man sich gegen eine Kündigung nach Elternzeit wehren, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine Arztpraxis mit vier Angestellten handelt?

Die Elternzeit meiner Tochter endet am 16.05.2011. Ihr Arbeitgeber hat ihr jetzt schon mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis kündigen will, obwohl er weiß, dass meine Tochter nicht verheiratet ist und für ein Kind sorgen muss. In der Praxis ist eine Kollegin beschäftigt, die ledigt ist und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat.
Frage Nummer 16192

Antworten (6)
Highspeed
Du musst Deine Fragen nicht doppelt stellen!
sininen
Ich würde mich auf jeden Fall wehren! IMMER bei Kündigung und in diesem Fall sowieso. Die Arbeitsgerichte sind sehr solidarisch mit den Arbeitnehmern. Auch wenn es Rechtens sein sollte (und wer will schon in nem Betrieb (obendrein noch in sonem kleinen) weiterarbeiten, wenn man nicht gewollt ist). Vielleicht ist noch ne nette Abfindung drin.
Lore_UK
Es kommt hier drauf an, unter 10 Angestellten braucht der Arbeitgeber keinen Grund, um Leute zu kuendigen.
Aber wenn mehrere Leute zur Auswahl stehen, die in etwa gleich lange dort arbeiten und die gleiche Qualifikation haben, muss er eine soziale Auswahl treffen, das bedeutet, jemand mit Kind muesste demjenigen ohne Kind vorgezogen werden und den Arbeitsplatz behalten.
Ich wuerde mich hier mal bei der Angestelltenkammer mit den genauen Daten von allen Sprechstundenhilfen im Gepaeck erkundigen.
Highspeed
5 Schlechte bewertungen? Glaubst hier wirklich jemand, ich würde dadurch meine Meinung ändern?
dentix07
Wenn es tatsächlich nur 4 Abgestellte sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz NICHT!
Der Arbeitgeber kann jederzeit kündigen (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) und braucht auch KEINE Sozialverträglichkeitsprüfung durchzuführen!
daggibaba
1. Auch ein Kleinbetrieb kann offenbar nicht ganz wahllos entlassen, wenn der besonders schutzwürdig ist.. Steht z.B. hier http://www.bwr-media.de/themen/personal/kuendigung/03972_kuendigungsschutz-im-kleinbetrieb--das-muessen-sie-beachten.php

2. Achtung Frist!
Man hat nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage. Siehe z.B. Wikipedia "Kündigungsschutzklage"

3. Und noch eine Frist!
Sofort die Arbeitsagentur über die bevorstehende Kündigung informieren. Bei kurzfristiger Beendigung binnen drei Tagen, sonst spätestens bis drei Monate vor dem Ende der Beschäftigung. Sonst droht eine Sperre für die Auszahlung von Arbeitslosengeld.