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Gast

Resturlaub nach befristetem Vertrag

Hallo,

mein Jahresvertrag läuft zum 31.12.16 aus und ich habe noch 25 Urlaubstage. Habe ich das Recht nach dem Bundesurlaubsgesetz, diesen im Januar zu nehmen? Hinzu kommt, dass ich eine Schwerbehinderung von 80% habe. Gelten hier irgendwelche Sonderregelungen?

Danke für ihre Hilfe.
AS
Frage Nummer 3000064494

Antworten (8)
Skorti
Wenn du nach dem 31.12.16 nicht sofort wieder einen Arbeitsplatz findest, dann kannst du sogar noch ein paar Wochen Sonderurlaub dran hängen.

Wenn Du einen neuen Job hast, warum sollte Dir der neue Arbeitgeber den beim alten Chef nicht genommenen Urlaub finanzieren?

Das hat mit dem Gesetz nicht viel zu tun. Da stellt sich eher dir Frage, ob man Dir den Urlaub auszahlen muss.
(Dabei spielt auch keine Behinderung eine Rolle)
DerDoofe
Und erneut wird in einem unter Umständen konkreten Fall Rechtsberatungsmissbrauch betrieben.
Und das in zweifacher Hinsicht!

ing und Skorti, sollte euch mal jemand fragen, wie mit einem Urlaubsanspruch nach Beendigung eines Arbeitsvertrages umzugehen ist, lautet die Antwort: Urlaubsanspruch, der nach Beendigung des Arbeitsvertrages besteht, muss abgegolten werden!
Skorti
@DerDoofe
Ich habe nachgedacht und beschlossen deinen Hinweis zu ignorieren.
1. Wollte der Gast die Urlaubstage nehmen. Es ging also nicht um den Rechtsanspruch des Auszahlen lassens.
2. Haben sowohl Ing, als auch ich, das Auszahlen lassen selber erwähnt. Wobei wir dies nicht entscheidend festgestellt haben, sondern als Möglichkeit erwähnt haben. (Denn, dass ein Rechtsanspruch besteht, ist eine Vermutung von dir.)
DerDoofe
Skorti, also nochmal:

Der Gast hat noch 25 Tage Urlaub, die er im Januar, also nicht vorher nehmen will. Aus dem Grund ist allein eine Abgeltung möglich. Zudem entsprechen 25 Tage fünf Wochen. Selbst wenn er den Urlaub jetzt antritt, bleibt über das Jahresende hinaus noch ein Urlaubsanspruch bestehen. Der abzugelten wäre.

Gast kann im Januar 2017 weder den 'normalen' noch den von dir in das Gespräch eingebrachten 'Sonderurlaub' antreten, da der Arbeitsvertrag am 31.12.2016 endet.

Natürlich besteht ein unabdingbarer Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Resturlaubes bzw. dessen Abgeltung.

Am Rande möchte ich erwähnen, dass ich in meinen jungen Berufsjahren als Vertreter eines Arbeitgeberverbandes mit der Vertretung der Mitglieder vor dem Arbeitsgericht befasst war. In dieser Zeit habe ich umfangreiche Prozesserfahrung in Arbeitsrechtssachen sammeln müssen.
Skorti
An DerDoofe nochmal

Natürlich kann der Gast den Urlaub nicht mehr aufbrauchen, höchstens noch antreten und 16 Tage davon aufbrauchen. Das ist mir klar.

Ich werde in Zukunft aber nicht extra für Dich ironische Bemerkungen besonders kennzeichnen.

Woher du allerdings den "unabdingbarer Rechtsanspruch" ableitest, ist mir nicht klar.
Aufgrund der Aussage "ich habe noch 25 Urlaubstage" von einer Person, die ihren Urlaub nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses antreten will?

Es kann sein, dass tatsächlich noch ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen besteht, wie es behauptet wird, dann bestünde tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Auszahlung. Aber wir wissen es nicht. Wir haben keine Ahnung, wie der Gast seine Angabe berechnet hat, vielleicht hat der Arbeitgeber eine ganz andere Berechnung.
Gab es 30 Urlaubstage oder nur die gesetzlichen Urlaubstage, sind die 5 zusätzlichen Urlaubstage für Schwerbehinderte berücksichtigt?
Hatte der Gast nur einen Teilzeitvertrag mit evtl. nur 3 Arbeitstagen die Woche? Dann würde sich auch der gesetzliche Urlaubsanspruch reduzieren.

Fragen über Fragen, die unklar sind.
Deshalb wäre ich mit einer Aussage wie Rechtsanspruch vorsichtiger.
Dorfdepp
Gegenfrage: Kam das Arbeitsende zu plötzlich, um den Resturlaub noch rechtzeitig zu nehmen?
DerDoofe
Also zum letzten Mal.

Skorti, wo es um Rechtsfragen geht, hat Ironie überhaupt keinen Platz. Du sollst den Richter nicht unterhalten, sondern von deiner Rechtsauffassung überzeugen. Der Richter sieht in dir keinen Clown, sondern geht davon aus, dass du ein ernsthafter Mensch mit einem ernsthaften Anliegen bist.

In deinem Vortrag bezweifelst du den Rechtsanspruch auf Urlaub. In der Bundesrepublik Deutschland gründet der Rechtsanspruch auf Urlaub auf dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Von den Vorschriften des BUrlG darf nicht abgewichen werden, wenn dadurch der Arbeitnehmer benachteiligt wird.

In seiner Frage schreibt der Gast: ... mein Jahresvertrag läuft zum 31.12.16 aus und ich habe noch 25 Urlaubstage. Da ist kein Konjunktiv. Die Anzahl der Urlaubstage steht daher nicht zur Disposition. Die Antwort auf seinen weiteren Vortrag, ob er den Urlaub im Januar 2017 nehmen könne, kann klar mit Nein beantwortet werden. Die Urlaubsgewährung durch Freizeit setzt einen fortwährenden Arbeitsvertrag voraus. Dieser endet jedoch am 31. Dezember 2016.

Und nun, Skorti, musst du mir helfen. Woher weißt du, dass der Gast eine 3-Tage-Woche hatte? Wie kommst du darauf, dass dem Gast als Schwerbehinderten zusätzliche 5 Tage Urlaub zu gewähren sind? Wo hat der Gast das geschrieben? Oder hast du Kontakt zu ihm und daher Detailkenntnisse, die mir nicht bekannt sind? Und was ist an deinen Ausführungen entscheidungsrelevant?

Und nun, Skorti, hast du das letzte Wort.

Dorfdepp, man kann es ja mal versuchen.
Skorti
Du nimmst halt alles für Fakt, was Gast hier sagt, ich bin da vorsichtiger und glaube, der kann nicht mal bis 25 zählen.

Ich habe nicht behauptet der Gast hätte nur eine 3 Tage-Woche ich habe dies als Möglichkeit genannt.

Was bist Du denn für ein "Vertreter vor Gericht" gewesen, wenn du die Gesetze nicht kennst?
Es stehen schwerbehinderten Arbeitnehmer (Behinderungsgrad von mindestens 50%) nach § 125 SGB IX pro Kalenderjahr fünf zusätzliche Urlaubstage zu.

Da Du ja alles als Fakt wertest, was der Gast schreibt, er schreibt auch 80% Schwerbehinderung. Somit Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage ...

... und nun auch von mit tschüss