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Gast

Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr kürzen, da nicht beantragt aber genommen wurde

Letztes Jahr Urlaub genommen, aber nicht beantragt. Dieses Jahr fällt es dem Arbeitgeber auf. Darf er jetzt den Urlaubanspruch um den Urlaub aus dem Vorjahr kürzen?
Frage Nummer 3000293777

Antworten (4)
dschinn
Verstehe gar nicht das Problem.
Da du letztes Jahr keinen Urlaub beantragt hattest, müsstest du doch dieses Jahr noch zusätzlich Anspruch auf den Urlaub vom letzten Jahr haben?

Hoffentlich nimmt dir keiner den Urlaub weg.
Dann sofort zum Anwalt!

Oder, wait... lieber gleich zur Polizei!
ingSND
Niemand bleibt einfach weg bei der Arbeit. Ich gehe fest davon aus, dass Du Deinem Chef gesagt hast, dass Du dann und dann Urlaub nimmst und er dazu genickt hat. Also hast Du zumindest mündlich beantragt.
Das Gesetz sagt "Du hast Anspruch auf Urlaub" und der Anspruch verfällt nicht bei formalen Fehlern im bürokratischen Ablauf.
Kurz: Nein, das darf er nicht!
wokk
Ich sehe das eher so, dass Gast den Urlaub vom letzten Jahr noch einmal nehmen wollte, weil kein schriftlicher Nachweis existiert.
Der Urlaub wurde genommen und der Anspruch existiert nicht.
Der Arbeitgeber hat somit das Recht, den genommenen Urlaub von seinem 'Anspruch' abzuziehen
ingSND
Was auch immer 2023 passiert ist, bleibt in 2023. Falls der Fragesteller tatsächlich zu viel Urlaub genommen hat, muss das mit Gehaltskürzung oder ähnlichem verrechnet werden.
Der Urlaubsanspruch 2024 ist davon unberührt. Der dient der Erholung und darf noch nicht einmal freiwillig aufgegeben werden (zumindest der gesetzliche, ich meine auch der tarifliche Anteil).